: Ist die Quotierung verfassungwidrig?
■ Oberverwaltungsgericht Münster schickt nordrhein-westfälisches Frauenförderungsgesetz zur Überprüfung nach Karlsruhe
Berlin (taz) — Das nordrheinwestfälische Frauenförderungsgesetz für den öffentlichen Dienst (FFG) kommt wegen seiner Quotenregelung vor das Bundesverfassungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat ein beim ihm laufendes Verfahren ausgesetzt, um die Frage der Verfassungswidrigkeit zunächst in Karlsruhe prüfen zu lassen.
Es könne nicht rechtens sein, „daß bei einer Wettbewerbssituation zwischen Mann und Frau der einzelne Mann wegen seines Geschlechts die Nachteile kompensieren müsse, die Frauen allgemein (...) in der Vergangenheit hätten hinnehmen müssen.“ Das FFG sieht vor, Frauen bei gleicher Qualifikation solange bevorzugt einzustellen oder zu befördern, bis ihr Anteil dem der Männer entspricht.
Diese 50-Prozent-Quote verstößt nach Auffassung des OVG gegen das Beamtenrecht-Rahmengesetz des Bundes, nach dem Beamten-Ernennungen nur nach Befähigung und Eignung und unabhängig von dem Geschlecht vorzunehmen sind. Die NRW-Regelung stehe damit auch gegen den Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“.
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