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Bundesanwaltschaft eingebrochen

Aussage eines hohen britischen Polizeibeamten erschüttert Anklage im Düsseldorfer IRA-Verfahren Die Zweifel des Oberlandesgerichtes im Vorfeld des Prozesses wurden jetzt bestätigt  ■ Aus Düsseldorf Walter Jakobs

Im ersten bundesdeutschen IRA- Verfahren gegen die Iren Gerad McGeough und Gerad Thomas Hanratty vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat die Vernehmung eines hohen britischen Polizeibeamten am Donnerstag und Freitag dieser Woche die Anklage in einem wesentlichen Punkt erschüttert. Den beiden Iren, die am 30. August 1988 beim Versuch, die deutsch-niederländische Grenze illegal zu überqueren, verhaftet worden waren, wird unter anderem ein Sprengstoffanschlag auf die „Glamorgan Barracks“ der britischen Rheinarmee in Duisburg am 13. Juli 1988 vorgeworfen. Auf der Flucht hatten die Täter einen sie verfolgenden Polizeibeamten mit einer Kalaschnikow AK 47 beschossen. Dieses Sturmgewehr war — zusammen mit weiteren Waffen — bei der Festnahme im Auto der beiden Iren gefunden worden. Die Bundesanwaltschaft wertete diesen Fund als hinreichenden Beweis für die Täterschaft der beiden Angeklagten, die nach Auffassung der Karlsruher Ankläger der IRA angehören und als Mitglieder einer „kämpfenden Einheit“, sogenannten „Aktive Service Units/ASU's“, den Anschlag ausführten. Die ASU's, so formulierten die Bundesanwälte unter Berufung auf britische Polizeiexperten in der Anklageschrift, „setzen stets dieselben Waffen ein“. Deshalb, so die Schlußfolgerung der Ankläger, weise der Waffenfund zugleich zwingend auf die Täter hin. Das OLG hatte sich dieser Logik zunächst verweigert und die Eröffnung der Hauptverhandlung zu diesem Punkt nicht zugelassen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß andere IRA-Mitglieder sich der zeitweise in einem Erddepot versteckten Waffe bedient hätten. Doch der OLG-Beschluß hatte keinen Bestand. Nach Beschwerde der Bundesanwaltschaft ließ der Bundesgerichtshof (BGH) die Anklage in vollem Umfang wieder zu. Im Gegensatz zum OLG kam der BGH zu der Bewertung, daß vor allem die Vernehmung britischer Polizeibeamter „zur weiteren Aufklärung“ des Duisburger Anschlages maßgeblich beitragen könne. Namentlich nannten die BGH-Richter in ihrem Beschluß Detective Chief Superintendent McClure, der sich jetzt im Zeugenstand einfand. Für die Bundesanwaltschaft geriet seine Vernehmung zum Fiasko, denn der im Hauptquartier der nordirischen Polizei arbeitende McClure stellte eindeutig klar, daß das von der Bundesanwaltschaft behauptete Prinzip — IRA-Kämpfer nutzten „stets dieselbe Waffe“ — tatsächlich nicht gilt. Zwar hätten die ASU's „Vorlieben für bestimmte Waffen“, aber daß sie immer dieselben nutzten sei „kein Prinzip“. McClure wörtlich: „Es gibt auch Waffendepots, aus denen sich unterschiedliche ASU's bedienen können“. Sollte der Duisburger Anklagepunkt nach dieser Aussage nun endgültig fallen, bliebe für den Angeklagten Hanratty allein ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz übrig, wobei der Strafrahmen im Höchstfall 10 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht.

Anders stellt sich die Situation für Gerad McGeough dar. Ihm wirft die Anklage zusätzlich die Beteiligung an einem IRA-Bombenanschlag auf die Offiziersmesse der britischen Armee in der Nähe von Mönchengladbach am 23. März 1987 vor. McGeough, der sich wie der Mitangeklagte Hanratty bisher weder zur Sache noch zur Person geäußert hat, soll das Bombenfahrzeug in den Niederlanden mit falschen Papieren gekauft haben. Die Beweiserhebung dazu steht noch aus.

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