Stoltis Rache an Wehrflüchtlingen illegal

Berlin (taz) — Ein Großteil der Einberufungen, mit der die Wehrbehörden momentan die Berliner Wehrflüchtlinge überziehen, ist rechtswidrig. Die entsprechenden Verfahren sind nichtig, gegen sie kann von den Betroffenen Widerspruch eingelegt werden. Der Grund: die Einberufungen für die nach Angaben der Hardthöhe 14.704 Wehrflüchtlinge sind von den Kreiswehrersatzämtern (KWEA) in Westdeutschland abgeschickt worden. Doch eben diese KWEAs sind nach Rechtsauffassung der „Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer“ in Bremen nicht zuständig für die Wehrflüchtlinge. Die Bremer Beratungsstelle beruft sich dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1985 und auf Änderungen des Melderechtsrahmengesetzes. Danach ist das „alte“ KWEA dann nicht zuständig, wenn der Betroffene zu Beginn des Einberufungsverfahrens den Wechsel seines Hauptwohnortes ordnungsgemäß mitgeteilt hat. Dies muß er entweder direkt beim KWEA oder durch die Abmeldung getan haben. Dann ist das KWEA des Hinzugsortes zuständig.

Die Hardthöhe meint hingegen, daß der „gewöhnliche Aufenthaltsort“ zählt. Dies sei bei den Wehrflüchtlingen, die meist Studenten seien, üblicherweise der Wohnort der Eltern in Westdeutschland. Also seien auch die westdeutschen KWEAs zuständig. Allerdings räumte ein Sprecher ein, daß bei Berufstätigen bereits erfolgte Verwaltungsakte aufgehoben werden müßten. Die Akten würden dem inzwischen im Westteil Berlins gegründeten KWEA übergeben. Von der Bremer „Zentralstelle“ wurde diese Auffassung als veraltet bezeichnet, denn inzwischen müsse jeder Student seinen ersten Wohnsitz am Studienort nehmen.

Bereits am Donnerstag hatte die Hardthöhe einen Erlaß zurückgenommen, der den westdeutschen KWEAs die generelle Zuständigkeit für die Wehrflüchtlinge übertragen hatte. kotte