: Nato-Bündnisfall
■ Wann tritt der Bündnisfall für die 16 Mitglieder ein?
Nach Artikel 5 des Nordatlantikvertrages wird ein bewaffneter Angriff auf ein oder mehrere Mitglieder der Nato als ein Angriff gegen alle Mitglieder angesehen. Die Parteien verpflichten sich, „im Falle eines bewaffneten Angriffs Beistand zu leisten, indem jede Partei die Maßnahmen trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des Nato-Gebietes wiederherzustellen“. Als bewaffneter Angriff reicht nach übereinstimmender Auffassung innerhalb der Nato jede Verletzung der territorialen Integrität, und sei sie noch so geringfügig. Ob ein Mitglied seinen Beistand allerdings militärisch oder anders leistet, liegt in der politischen Entscheidung des jeweiligen Landes. Dasselbe gilt für den Umfang eventueller militärischer Leistungen wie für die Frage des militärischen Oberkommandos. Jede Regierung kann sich den Einsatz ihrer Truppen vorbehalten.
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen