: Asylrecht für verfolgte Minderheit
Karlsruhe (afp) — Ein Asylanspruch kann selbst dann bestehen, wenn der Bewerber in seiner Heimat nicht persönlich verfolgt wird, sondern lediglich einer verfolgten Minderheit angehört. Mit dieser am Dienstag veröffentlichten Entscheidung gab das Karlsruher Bundesverfassungsgericht der Beschwerde eines türkischen Staatsangehörigen jezidischen Glaubens statt. (Az.: 2 BvR 902/85 u.a.). Die Jeziden, eine im Südosten der Türkei lebende kleine Minderheit, gelten aus moslemischer Sicht als „Teufelsanbeter“ und haben deshalb nach ihrer Behauptung unter der Verfolgung strenggläubiger Moslems zu leiden. Etwa 150 Jeziden haben derzeit in der Bundesrepublik Asylantrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht, das den Asylantrag abgelehnt hatte, habe aufgrund einer zu eng gefaßten Definition sowohl die persönliche Verfolgung des Klägers als auch die Gruppenverfolgung der Jeziden verneint.
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