: s geht ans Sparbuch
■ Eine Gesetzesänderung soll der vereinheitlichten Handhabung des altmodischen, aber bewährten Sparbuchs mehr Spielraum gewähren
Ein Bonner Entwurf zur Streichung zweier Paragraphen im Kreditwesengesetz (KWG) sorgt für Wirbel im Geldgewerbe. Diskutiert wird das traditionelle Sparbuch, das als Zwischending zwischen verfügbarem Geld und Geldanlage rangiert. Von den deutschen Sparern wird es mit mehr als 500 Milliarden DM gut dotiert, seitens der Bankhäuser mit dem sogenannten Spareckzins (2,5 bis 3,0 Prozent) jedoch nur spärlich verzinst. Nur 2.000 DM darf jeder Sparer laut Gesetz binnen 30 Tagen von seinem Guthaben abheben. Darüber hinausgehende Beträge müssen drei Monate zuvor gekündigt werden oder werden mit Strafzinsen belegt. „Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist“ heißt das traditionelle Sparbuch deshalb im Geldgewerbe.
Der Gesetzgeber will bis zum Europäischen Binnenmarkt 1993 die gesetzlichen Vorschriften über den Sparverkehr streichen, weil die dann auf den Markt drängende ausländische Bankenkonkurrenz diesen Vorschriften ohnehin nicht unterliegen wird. Zudem will er sich die Entrümpelung von Gesetzestexten auf die Fahne schreiben. Die Bundesbank hat sich bereits zu Wort gemeldet und vorgeschlagen, die Spareinlagen in einer neuen Verordnung zu regeln.
Beim Sparbuch soll die Zinsberechnung nicht mehr vorgeschrieben, Kündigungsfristen auf drei Monate bis zu einem Jahr begrenzt und der ohne Kündigung verfügbare Betrag auf 3.000 DM angehoben werden. Der Begriff „Spareinlage“ – er geht mit allen Sondersparformen über das Sparbuch hinaus – sei ohnehin für verschiedene Regelungen des Geldwesens notwendig.
Bis Anfang Juni haben die Verbände von Sparkassen, Volksbanken und privaten Banken Zeit, ihre Meinung zum Bonner Entwurf zu äußern. Fest steht jetzt schon: das Sparbuch wird weiterleben, ob per Verordnung oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder wie auch immer geregelt. Der Verband der Volksbanken- und Raiffeisenbanken gibt zu bedenken, daß die einheitliche Sparbuchregelung ihre guten Seiten hat. Dies fördere die Vergleichbarkeit und Transparenz. Außerdem könne man in allen Filialen zwischen Dortmund und Dresden mit dem Sparbuch an sein Geld kommen. Dies entfalle, wenn jede Bank ihre eigenen Vorschriften entwerfe.
Der Sparkassenverband merkt an, daß es nicht nur um den Kleinsparer gehe. Wenn die beiden Paragraphen 21 und 22 aus dem Gesetz herausgenommen würden, müßte der Sparverkehr eben in anderen Vorschriften geregelt werden. Schließlich gehe es auch um das große Reservoir für Wohnungsbaudarlehen, die nicht nur auf Sparbriefe und festverzinsliche Wertpapiere fußen dürften. Die Spargelder auf den Sparbüchern nehmen nach den Beobachtungen des Verbandes tendenziell ab und verlieren an Bedeutung.
Gleichwohl können die Banken und Sparkassen mit dem teilweise unkündbaren Block an Spargeldern gut leben, weil er für sie verfügbares Anlagegeld bedeutet. „Die Oma, die 80.000 DM zum Eckzins auf dem Sparbuch hat, die gibt es aber leider nicht mehr“, seufzt man bei den Volksbanken. Der „Zirkus“ um den Bonner Entwurf läßt die Verbandslobby müde abwinken. Die beiden Paragraphen hätten bereits bei der letzten Novellierung zunächst gestrichen werden sollen. Daraus wurde damals nichts. Helga Einecke/dpa
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