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Ärzte dürfen Ersatzdrogen anwenden

Karlsruhe (ap) — Der Bundesgerichtshof hat das Recht eines Arztes, Rauschgiftabhängigen Ersatzdrogen zu verschreiben, erweitert. Nach einem Beschluß des Gerichtes dürfen Ärzte in Ausnahmefällen Ersatzdrogen verschreiben, sofern eine strenge Kontrolle über die Anwendung gewährleistet ist. Als Ausnahmefall gelte unter anderem eine Überbrückungstherapie vor einer Entzugsbehandlung. Die Bundesrichter hoben mit ihrer Entscheidung die Verurteilung eines praktischen Arztes auf, der Drogenabhängige zur Stabilisierung vor einer Entzugsbehandlung beziehungsweise vor Antritt einer Haftstrafe mit den Ersatzdrogen L-Polamidon beziehungweise Ritalin behandelt hatte. Für die Frage der Strafbarkeit komme es weniger auf die Regeln der Schulmedizin an. Die Empfehlungen der ärztlichen Berufsorganisationen seien für den entscheidenen Richter bei der Beurteilung der Strafbarkeit zwar eine Entscheidungshilfe, sie entbänden ihn aber nicht von der Verpflichtung, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Verschreibung des Betäubungsmittels begründet war oder nicht.

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