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Widerruf ist möglich

■ betr.: "In Thüringer Betten lauert der Tod", taz vom 9.9.91

betr.: „In Thüringer Betten lauert der Tod“, taz vom 9.9.91, Seite 5

Ich habe zur eigenen Information an einer Kaffeefahrt mit Verkaufsveranstaltung teilgenommen und kann nur bestätigen, daß Sie zutreffend geschildert haben, mit welchen Mitteln unerfahrere Bürger hierbei zu Verkaufshandlungen bestimmt werden. Eine kritische Bemerkung halte ich aber für unerläßlich: nach der Lektüre des Beitrages muß man zu der Ansicht kommen, daß die getäuschten Bürger eben Pech gehabt haben und nichts mehr tun können, wenn sie die Bestellung unterschrieben haben („A Vertrag is a Vertrag“).

Tatsächlich haben sie nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 122) das Recht, innerhalb einer Woche die Bestellung schriftlich zu widerrufen, wenn sie „anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung“ (für das Juristendeutsch kann ich nichts) zu einer „auf den Abschluß eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung“ bestimmt worden sind. (Dies gilt eindeutig für Kaffeefahrten mit Verkaufsveranstaltungen!) Wurden sie über ihr Widerrufsrecht nicht belehrt (die Belehrung muß schriftlich erfolgen und dies vom Kunden unterschrieben werden), kann auch nach Ablauf der Wochenfrist Widerruf erklärt werden, solange noch keine Zahlung und keine Lieferung erfolgt ist.

Herminchen G. aus Erfurt ist somit keineswegs gezwungen, die 1.900 DM zu zahlen und die Lamadecken abzunehmen, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

Warum hat sie Ihr Autor hierauf nicht hingewiesen? Dr. Weissgerber, Rechtsanwalt, Ilmenau

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