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Der »Fall« Fink und die Kultur des Westens

■ Das Abgleiten einer Gesellschaft ins Totalitäre beginnt, wenn die Suche nach Wahrheit sich gesellschaftlich anerkannten und differenzierten Verfahrensregeln entzieht/ Was hat die »Affäre Dreyfus« mit dem Fall Heinrich Fink zu tun?/ Ein Debattenbeitrag VON KARL SCHWARZ

Berlin. Ob der Hauptmann Dreyfus als Person, als moralisches Individuum, eine Lichtgestalt war, wissen wir nicht. Es dürfte schon diejenigen, die zu seiner Zeit seine Sache zu der ihren gemacht haben und zu einer Sache, bei der es um das Ganze der Republik ging, kaum interessiert haben. In diesem Sinne geht es auch in der »Affäre Fink« nicht um die Person Heinrich Fink.

Worum geht es? Um die »Wahrheit«? Insbesondere für alle, die in der zurückliegenden Zeit mit Rektor Heinrich Fink zusammengearbeitet haben, hat die Frage nach der »Wahrheit« eine quälende Dringlichkeit. »Und wenn er es doch getan hat?!« — die Angstfrage, die in den letzten Tagen an der Humboldt-Universität insbesondere diejenigen, die Fink in den hochschulpolitischen Auseinandersetzungen der Vergangenheit gestützt haben, bis an die Grenze der Lähmung belastet hat. Offen diskutiert wurde sie — entgegen dem, was mit dem Vorwurf der »Emotionalisierung« in der Öffentlichkeit suggeriert wird — vor allem von den Studenten, also der Gruppe, die dann am nachdrücklichsten die Protestaktionen gegen die fristlose Kündigung getragen hat.

Was ist »Wahrheit«? Die »ganze« weiß nur der liebe Gott. In persönlichen Beziehungen gibt es die Augenblicke, in denen sich »Wahrheit« ereignet; sie wird dann eher »erlebt« als in Begriffen »gewußt«. Für die sozialen Beziehungen in einer zivilisierten Gesellschaft gilt: Wahrheit ist, was in einem angemessenen und von der Gesellschaft für den speziellen Zweck anerkannten Verfahren als Wahrheit festgestellt worden ist. Zusammen mit der Maxime »Im Zweifel für den Beschuldigten« bildet dieser Satz die Grundlage zivilisierter Gesellschaft überhaupt. Wo einer dieser beiden Sätze in Frage gestellt wird, beginnt das Abgleiten der Gesellschaft ins Totalitäre. Der erreichte Stand der Kultur einer Gesellschaft findet seinen unmittelbaren Ausdruck im Grade der Differenziertheit der von ihr entwickelten und beachteten Verfahren zur Feststellung von »Wahrheit« als Voraussetzung von Sanktionen.

Die erste und letzte Frage, die der »Fall Fink« stellt, ist somit die, ob hier in einem angemessenen, in einem von der Gesellschaft für die Feststellung derartiger Wahrheiten anerkannten Verfahren geurteilt wurde. Nach dem, was von allen Beteiligten der Öffentlichkeit mitgeteilt wurde, ereignete sich der Vorgang bisher wie folgt:

Zum Sachverhalt

Am Montag, den 25. 11., 19.30 Uhr, wurde Rektor Fink durch den Senator für Wissenschaft und Forschung mit einem Schreiben der Gauck-Behörde vom gleichen Tag konfrontiert, in dem sich der Satz befand »Herr Prof. Fink ist seit 1969 als inoffizieller Mitarbeiter des MfS unter dem Decknamen ‘Heiner‚ tätig gewesen.« Der Senator teilte Fink mit, daß er auf Grund dieser Feststellung personalrechtliche Maßnahmen gegen ihn einleiten müsse. Fink bestritt die zitierte Feststellung und bat um Akteneinsicht. Zugleich bat er, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen zu können. Laut bisher nicht bestrittener Aussage Finks erklärte ihm der Senator, daß Akteneinsicht weder möglich noch notwendig sei. Die Feststellung der Gauck-Behörde habe die Bedeutung eines urkundlichen Beweises.

Am darauffolgenden Dienstag erfuhr Rektor Fink von den Prorektoren, daß diese zu einer außerordentlichen Sitzung der Personalkommision am Mittag des gleichen Tages eingeladen waren. Einziger Tagesordnungspunkt: die fristlose Kündigung. Die Sitzung der Personalkommission war vertraulich. Nach dem, was unwidersprochen bekannt wurde, haben die Prorektoren sowohl Akteneinsicht wie die Anhörung von Fink vor einer Entscheidung verlangt. Beides wurde abgelehnt; die fristlose Kündigung von Fink wurde gegen die Stimmen der Universitätsseite beschlossen.

In einer öffentlichen Sitzung des Konzils am letzten Freitag verlas der stellvertretende Leiter der Gauck- Behörde einen vielseitigen Brief an den Senator für Wissenschaft und Forschung, in dem eine Anzahl von Dokumenten aufgelistet und beschrieben wurde, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Tätigkeits Finks für das MfS ergäben. Herr Gauck erklärte dabei mehrfach, daß es sich um »Anhaltspunkte« beziehungsweise »Hinweise« handele, deren abschließende Bewertung nicht seiner Behörde, sondern der für die personalrechtliche Entscheidung zuständigen Stelle obliege. Zu dem Widerspruch zwischen den relativierenden Äußerungen zum Beweismaterial und der apodiktischen Aussage im Schreiben der Behörde, das zur Grundlage der Kündigung gemacht worden war — »Fink war als inoffizieller Mitarbeiter tätig« — ist hier nur festzustellen: Der Widerspruch blieb im Raume stehen. Auf die Frage der Rechtsanwälte Finks, ob ihnen nunmehr Akteneinsicht gewährt würde, erwiderten die Vertreter der Gauck-Behörde, daß dies nur auf Veranlassung des Senators für Wissenschaft und Forschung geschehen könne.

Die Frage nach der Angemessenheit des beachteten Verfahrens dürfte auf der Grundlage dieses Sachverhaltes einfach zu beantworten sein. Stichworte hierzu: Recht auf eine dem Gewicht des Vorwurfes und der Maßnahme angemessene Möglichkeit der Verteidigung; Recht auf Einsichtnahme in alle den Vorwurf tragenden Unterlagen (Akteneinsicht); Recht auf persönliche Anhörung durch das entscheidende Gremium. Darüber hinaus: Es gibt keine Verpflichtung, gleiches Unrecht zu wiederholen, denn wenn es richtig sein sollte, daß die Senatsverwaltung im Falle Finks »wie in anderen Fällen« entschieden habe, so würden gegenüber diesen Fällen die gleichen Rechtsbedenken gelten wie im Falle Fink. Soviel zur »ersten und letzten Frage« des »Falles Fink«. Aber es geht um einige weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die die Dimension möglichen individuell zugefügten Unrechts weit überschreiten:

Ein Bruderzwist um deutsche Werte

In den Diskussionen der letzten Tage innerhalb der Universität gab es auch Stimmen, die meinten, Fink dürfe — »in Anerkennung, daß ihm Unrecht geschehen« sei — doch nicht »sein Schicksal mit dem der Universität verknüpfen«. Die Stimmen fanden ein Echo in der Öffentlichkeit und innerhalb der Universität Variationen im Sinne »Fink ist ein ehrenwerter Mann«, aber er möge der Universität keine Schwierigkeiten machen und dem Senator nicht und ersteres nicht durch letzteres. Das wirft Fragen auf, die Anlaß geben mögen, nochmals der »Affäre Dreyfus« zu erinnern.

Die »Affäre Dreyfus«, der Kampf einer literarisch-politischen Öffentlichkeit um das Recht eines einzelnen, um die Unschuldsvermutung für den disziplinarisch von seiner Obrigkeit belangten (unehrenhafte Verstoßung aus der Armee) jüdischen Hauptmann Dreyfus — dieser Vorgang, der zu einem Kristallisationsereignis der Herausbildung französischer, allgemeiner: »westlicher« politischer Kultur und zu einem entsprechenden Mythos wurde, ist auch ein Hauptgegenstand in Thomas Manns während des ersten Weltkriegs geschriebener Polemik für die »deutschen Werte« und gegen die Parteigänger des »Westens« im Allgemeinen, seinen Bruder Heinrich im Besonderen, den Betrachtungen eines Unpolitischen. Ich habe in diesem Buch wieder geblättert, nachdem ich in der Humboldt-Universität vier Stunden lang Herrn Gauck zugehört hatte. Die Aktualität dieser »Betrachtungen« springt ins Auge. Die »deutschen Werte« — sie werden in diesem Buch beschworen als persönliche Konfession, und diese Form der Konfession, der exzessiven Darbietung der persönlichen Integrität und Authentizität des Autors ist auch schon seine halbe Botschaft: Gegen das »advokatorische« Verständnis von Politik die deutsche »Wesensschau«; gegen die Kultur, den (französischen) Kultus des »Verfahrens« das trotzig vorgetragene höhere Wissen einer »Wahrheit«; gegen (»westliches«) »Räsonnement« die Autorität der tieferen (weil musikalischen) Persönlichkeit; und immer die Referenz gegenüber »Dr. von Staat« (dem eigenen). Der »Unpolitische« zur »Affäre Dreyfus«: Sie »war ein geistreicher Zank und Stank, wie Deutschland, es ist wahr, bisher noch keinen hervorbrachte. Aber können wir dafür, daß sich unter unseren Offizieren keine Verräter befinden und daß die französische Staatsantiethetik von Säbel und Kirche auf der einen, und der ‘Gerechtigkeit‚ auf der anderen Seite, von Geist und Macht, Tugend-Republik und Salut Public der Federbüsch uns gar nichts angeht?«

Am Ende der Veranstaltung wurde Herr Gauck gefragt, ob er sich vorstellen könne, daß Fink von der Stasi als »inoffizieller Mitarbeiter« geführt wurde, ohne dies gewußt zu haben. Herr Gauck lehnte sich zurück (oder beugte sich vor), nahm jedenfalls eine neue Haltung ein, auch die Stimme erhielt eine neue Wärme, und sagte (sinngemäß), er freue sich, auch außerhalb seiner Rolle als Behördenleiter hier nachdrücklich versichern zu können: »Ja, das kann ich mir vorstellen!« Dann folgten noch einige in vertraulichem Ton vorgetragene Verbindlicheiten, die zu zitieren ich nicht wage, weil mir das Gnaze auch im nachhinein noch immer als so unglaublich erscheint, daß ich meinen Gedächtnis nicht trauen möchte. Wie geht das zusammen: Ein Satz in einem Brief, der praktisch, wie Herr Gauck weiß, soviel bedeutet wie das Kommando »Kopf ab«, und eine »persönliche« Konfession am Ende einer öffentlichen Anhörung des verantwortlichen Behördenleiters, bei der es um Leben und (bürgerlichen) Tod eines Menschen geht, die diesen Satz — im Kern seiner Aussage — in Frage stellt? Ist das nur »unangemessen«? Ich denke, es ist jedenfalls auch »deutsch« im Sinne des »Deutschseins«, das Thomas Mann in sinen Betrachtungen eines Unpolitischen beschworen hat, als — wie er nachdrücklich betonte — seinen Beitrag zu Gunsten der deutschen Sache im (ersten) Weltkrieg.

Der Zerfall der politischen Kultur

Damit ist der weiteste Zusammenhang, innerhalb dessen der »Fall Fink« zu beurteilen ist, angedeutet. Es ist der Zusammenhang der auf vielen Ebenen zu beobachtenden Prozesse allmählichen Zerfalls der in mehr als 40 Jahren erfolgreicher Adaption westlicher politischer Werte in der alten Bundesrepublik erreichten Standards an Verfahrenskultur und zwar im umfassenden, nicht auf das Verwaltungsverfahren beschränkten Sinne.

Als im Januar d.J. fünf »Offiziere (der Stasi) im besonderen Einsatz« an der Humboldt-Universität zu entlassen waren, da waren diese angehört worden vom Rektor und vom Ehrenausschuß der Humboldt-Universität; sie hatten Gelegenheit gehabt, sich — unterstützt durch ihre Anwälte — in mehrstündigen Vernehmungen zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern: Es reichte dies damals der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung alles nicht aus: Die Betreffenden wurden — obwohl in tatsächlicher Hinsicht nichts strittig war — erneut vor die Personalkommision geladen und ausführlichst angehört. Man vergleiche die Prozedur mit der eben dargestellten Behandlung des Falles Fink, und man erahnt, was in diesem einen Jahr sich im vereinten Deutschland geändert hat.

Es sind immer die »kleinen Dinge«, die besonders nachdrücklich in der persönlichen Erinnerung haften: Für mich als Symptom des Kommenden unvergeßlich die ägerlich-spöttische Äußerung eines Senatsbeamten in öffentlicher Sitzung zur Tatsache, daß da ein an »Ossis« adressierter belastender Verwaltungsakt mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden war, wo man sich doch ohne diese Belehrung Schwierigkeiten vielleicht erspart hätte. Zur Pointe der Geschichte gehört, daß dieses praktische Kalkül in der gegebenen Situation völlig unrealistisch war, so daß als einziger Inhalt der Äußerung die demonstrative Bekundung eines Mut-Willens festzustellen war.

Ähnlicher »Mut« muß es gewesen sein, der diese Senatsverwaltung wenig später die Rechtsauffassung gebären ließ, nach der in den Fällen außerordentlicher Kündigung gemäß Einigungsvertrages im Widerspruch zu einer einigermaßen eindeutigen Gesetzeslage nicht die Personalkommission der Universität, sondern der Senator für Wissenschaft und Forschung zuständig sei. Die Quittung für diesen Fehlgriff erteilte das Arbeitsgericht ausgerechnet am Tage der fristlosen Kündigung Finks. Die durch den Senator ausgesprochene fristlose Kündigung eines prominenten Stasi-Mitarbeiters wurde wegen fehlender Zuständigkeit des Senators aufgehoben. Wie wunderbar produktiv ist doch diese Art von Verwaltungshandeln!

Und Hoyerswerda? Die Aggression unter den Augen (einer nur hilflosen?) Polizei mit anschließendem Abtransport nicht der Angreifer, sondern der Angegriffenen? Das hat nichts zu tun mit diesen Beispielen sich verändernder Verwaltungsverfahrenskultur? Es hat nichts damit zu tun und hat doch etwas damit zu tun.

Und wenn sich — von Ost nach West — dieser Politik-Gestus verbreiten sollte, der sich physiognomisch ausdrückt in dem »tiefen Blick«, akzentuiert meist durch eine besonders abgründige Leere, der soviel bedeutet wie »Du bist ein Schwein, ich bin ein Schwein, was wir tun ist schweinisch, also reden wir nicht darüber!« — hat das dann nichts zu tun mit den aktuellen »deutschen Zuständen«? Zu ihnen gehört die Sprachunfähigkeit gegenüber allen Problemen, die weh tun. Das hat sicherlich viele Ursachen. Ihnen beizukommen, sie einzugrenzen, ist jedenfalls nur möglich auf der Grundlage einer Verfahrenskultur, die bereits erreichte Standards der Differenzierung und Präzision nicht aufgibt. Und die nicht das Interesse irgendeiner »Sache« gegen die Rechte von Individuen stellt; die darauf besteht, daß es keine (gute) »Sache« gibt, die gegen das (gute) Recht eines Individuums gestellt werden kann, das vielmehr eine »Sache« nur »gut« sein kann, wenn und soweit sie die Auseinandersetzung um das Recht des mit ihr verbundenen einzelnen mit letzter Entschlossenheit und Unbestechlichkeit führt.

Die »Sache« und die Person

In diesem Sinne ist der Fall des Rektors Fink von der Sache der Universität nicht zu trennen. Sache der Universität ist dieser »Fall« aus doppeltem Grunde: Weil es um den gewählten Rektor geht und weil es um das Recht eines Angehörigen der Universität geht. Der letztgenannte Grund würde ausreichen, der erstgenannte gibt der Angelegenheit die besondere Dringlichkeit. Die Universität hat — mit großer Mehrheit ihre Gremien — den Fall in diesem Sinne als ihre Sache angenommen. Fink wie die Universität haben angekündigt, daß alle gegebenen Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit und der Bestandskraft der erfolgten Maßnahmen eingelegt werden. Es gibt damit nur noch zwei Möglichkeiten, die verhindern könnten, daß aus dem »Fall« die wirkliche »Affäre« wird:

Das Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der erhobenen Vorwürfe wird wieder aufgenommen und die ausgesprochene fristlose Kündigung wird aufgehoben. Damit hätten die Protestaktivitäten gegen das hier betriebene Verfahren ihr unmittelbares Ziel erreicht. Verfahrensfehler, die geschehen sind, wären damit nicht ungeschehen gemacht, aber sie wären in ihrer Wirkung zu korrigieren. Entsprechend dem Ergebnis des so wiederaufgenommenen Verfahrens (einschließlich der Rechtsmittelverfahren) könnte Fink entweder Wiedergutmachung verlangen oder wäre — dann zu Recht — als bürgerlicher Mensch so vernichtet, wie dies der fragliche Satz im Schreiben der Gauck-Behörde unter den gegebenen Umständen notwendig zur Folge hat.

Die zweite Möglichkeit: Auch ohne die Wiederaufnahme des Verfahrens wird ein schlüssiger, nicht in Zweifel zu ziehender Beweis für die gegen Fink erhobenen Vorwürfe vorgelegt. Der »Affäre« wäre die Grundlage entzogen. Die Humboldt- Universität, alle, die sich für Fink verwendet haben — inklusive natürlich des Verfassers dieses Artikels — ständen vor einem moralischen Desaster größtmöglichen Umfangs. Aber auch dann wäre nichts von der gegen das geübte Verfahren geäußerten Kritik zurückzunehmen; im Gegenteil — was alles hätte sich auf der Grundlage eines Vertrauen vermittelnden Verfahrens vermeiden lassen! Und aus eben diesem Grunde wäre das Desaster zwar schwer zu ertragen, aber es wäre für diejenigen, die gegen das praktizierte Verfahren protestiert haben, nicht unehrenhaft. Menschen davor zu bewahren, auch nur indirekt in einer Sache Partei ergreifen zu müssen, deren inhaltlicher (»Wahrheits«-)Kern von ihnen nicht überprüft werden kann, ist auch ein Sinn rechtsstaatlicher Verfahren. Wo solche Verfahren mißachtet werden, geht das Risiko der »Wahrheit« nicht zu Lasten derjenigen, die sich für die Achtung und Beachtung der entsprechenden Verfahren verwenden.

Der Autor ist Beamter (Planungsreferent im Präsidialamt) der Technischen Universität Berlin und gegenwärtig an die Humboldt-Universität abgeordnet. Er war von September 90 bis Juni 91 amtierender Kanzler der Humboldt-Universität.

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