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Freie Meinungsäußerung

■ „Gestapo-Methode“ darf auch so genannt werden

Karlsruhe (afp/dpa) — Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) ist es nicht strafbar, nächtliche Abschiebungen von Asylbewerbern mit „Gestapo-Methoden“ zu vergleichen. Die Karlsruher Richter hoben damit im Eiltempo ein Urteil des Freiburger Landgerichtes auf, das den 21jährigen Leserbriefschreiber Martin Wehrle wegen dieser Äußerungen zur Zahlung von 300 Mark an die Welthungerhilfe verurteilt hatte. Der junge Mann hatte auf einen Artikel in der 'Badischen Zeitung‘ reagiert. Dort war berichtet worden, wie eine jugoslawische Asylbewerberfamilie von der Polizei nachts geweckt worden war, binnen 30 Minuten packen mußte und dann zum Frankfurter Flughafen gebracht worden war. In einem anderen Fall drohte einem desertiertem Jugoslawen die Todesstrafe, falls auch er abgeschoben werde. Der Jugendliche verglich das in seinem Brief mit „Gestapo-Methoden“ und „Beihilfe zum Justizmord“. Daraufhin verurteilte ihn das Amtsgericht Titisee-Neustadt wegen „Ehrverletzung der Zentralen Abschiebebehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe“ zu einer Geldstrafe. Die Berufung beim Landgericht Freiburg blieb erfolglos.

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