Der Mieter muß zahlen

■ ... der Vermieter für die Reparatur sorgen, sagt der BGH

Karlsruhe (dpa) — Vermieter müssen selbst dann Schäden an der Wohnungseinrichtung beseitigen lassen, wenn der Mieter die Reparaturkosten zu zahlen hat. Die Abwälzung dieser Reparaturpflicht auf den Mieter ist unzulässig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil (Akz: VIII ZR 129/91 vom 6. Mai 1992).

Damit wurde eine vom Münchener Haus- und Grundbesitzerverein in vorgedruckten Mietverträgen verwendete Klausel für nichtig erklärt. Nach dieser Klausel war der Mieter „verpflichtet, Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie die Verschlußvorrichtungen von Fensterläden in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 150 DM ... nicht übersteigen“.

Zwar könne der Vermieter den Mieter mit den Kosten von Kleinreparaturen — wie bereits im Juni 1989 entschieden — belasten, nicht jedoch mit der Verpflichtung zur Reperatur selbst. Andernfalls würden nämlich dem Mieter für die Zeit der Mangelhaftigkeit der Sache keine „Gewährleistungsrechte“ (Mietminderung oder Befreiung von der Mietzahlung) zustehen. Benachteiligt werde der Mieter auch dadurch, daß der Mieter bei mangelhafter Ausführung der Reparaturen selbst gegen die Handwerker klagen und außerdem noch für bei den Reparaturarbeiten entstandene Schäden an Sachen des Vermieters einstehen müßte.