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Mäuse sind für das Gesundheitsamt kein Problem

■ Mietrechtliche Hinweise für den Fall, daß Ungeziefer oder Tauben auf dem Balkon den Wohnspaß verleiden

Wird eine Wohnung von Ungeziefer gleich welcher Art befallen, ist dies als Mangel anzusehen. Die Mieter, die also in ihrer Wohnung von Mäusen, Kakerlaken und ähnlichen Kleintieren überrascht werden, können dementsprechend auch die ihnen sonst wegen Mängeln der Mietwohnung zustehenden Rechte geltend machen. Voraussetzung ist natürlich, daß das Ungeziefer nicht von den Mietern selbst in die Wohnung eingebracht worden ist; denn in diesem Falle hätten die Mieter selbst für die Reinigung der Wohnung zu sorgen und hätten sogar eine Kündigung durch die Vermieter zu befürchten.

Meistens aber kommt das Ungeziefer ganz von selbst und sucht sich mit Vorliebe gerade besonders reinlich gehaltene Wohnungen aus. Dann können die betroffenen Mieter vom Vermieter Maßnahmen zur Beseitigung verlangen. Je nach Ausmaß des Ungezieferbefalls kann auch die Miete gemindert werden. Reagiert der Vermieter auf entsprechende Aufforderungen nicht, können die Mieter auch selbst den Kammerjäger beauftragen und die hierdurch entstehenden Kosten nach vorheriger Ankündigung mit der Miete verrechnen. In Ausnahmefällen kann der Mieter das Mietverhältnis kündigen, wenn wegen des Ungezieferbefalls eine Gesundheitsgefährdung des Mieters zu befürchten ist.

Wie bei jedem anderen Mangel hat der Mieter den Vermieter auch über das Auftreten von Ungeziefer in der Wohnung zu unterrichten; unterläßt er dies und greift auch nicht zur Selbsthilfe, macht der Mieter sich möglicherweise schadensersatzpflichtig, wenn ein noch größerer Schaden durch die Ausbreitung von Ungeziefer entsteht.

Wie für die Beseitigung sonstiger Mängel ist auch in diesem Falle der Vermieter grundsätzlich zur Entfernung des Ungeziefers verpflichtet. Entgegenstehende Formalklauseln in Mietverträgen sind unwirksam. Allerdings ist sich nicht jeder Vermieter über seine diesbezüglichen Pflichten im klaren. So hat erst kürzlich ein Berliner Vermieter auf die Anzeige von Mäuse- und Ungezieferbefall durch die Mieter damit geantwortet, daß er Tierhaltung in der Wohnung generell nicht genehmigt habe. Rauh sind die Sitten auch beim Gesundheitsamt. Dieses interessiert sich nur für bestimmte Sorten von Ungeziefer, insbesondere ab Rattengröße aufwärts — Mäuse werden hier also nicht als Problem angesehen.

Auch Tauben werden zwar von vielen Zeitgenossen als Ungeziefer betrachtet, sie unterliegen allerdings nicht den gleichen Gesetzen. Trotzdem kann die Verunreinigung des Balkons oder des Fensterbretts durch Taubenkot zur Mietminderung berechtigen. Es kommt auf den Einzelfall an. Gerade aus diesem Grunde ist auch das Füttern von Tauben aus Mietwohnungen heraus nicht zulässig. Der von diesen Tierchen verursachte gesundheitsgefährdende Kot rechtfertigt es ebenso wie das oft als ruhestörend empfundene Taubengurren, die Fütterung von Tauben zu untersagen. Ein Verstoß gegen ein ausdrücklich vom Vermieter ausgesprochenes Verbot kann sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

In manchen Bevölkerungskreisen erfreuen sich auch Hausratten immer noch besonderer Beliebtheit. Die Haltung dieser Tiere in Käfigen dürfte erlaubnisfrei möglich sein und auch nicht gegen die oben genannten Grundsätze verstoßen. Allerdings sollte man oder frau die Haltung einer Ratte nicht allzu sehr an die große Glocke hängen, hat doch erst vor kurzem ein deutsches Amtsgericht die Behauptung aufgestellt, es bestünden in der Bevölkerung weit verbreitete Ekelgefühle gegenüber Ratten, so daß die Haltung einer solchen gegen den Hausfrieden verstoßen könne. Reinhold Zuz, Berliner Mieterverein

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