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■ WerksstillegungChance für Betriebsrat

Kassel (AP) – Betriebsratsmitglieder dürfen bei einer Betriebsschließung nur dann entlassen werden, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens besteht. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht. Diese Vergünstigung entfällt jedoch, wenn die bisherigen Betriebsratsmitglieder nicht bereit sind, in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens zu arbeiten. Mit dem Urteil wurde die Klage einer Frau abgewiesen, die in einer zwischenzeitlich aufgelösten kleinen Geschäftsstelle einer Versicherungsgesellschaft als Betriebsobfrau amtierte. Nachdem mehrere Geschäftsstellen zusammengelegt wurden, lehnte es die Frau ausdrücklich ab, in einer anderen Geschäftsstelle zu arbeiten, weil ihr der Weg dorthin zu weit war. (AZ: Bundesarbeitsgericht 2 AZR 22/92)

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