Aus Eigeninitiative Hackfleisch gemacht

■ Im Supermarkt gibt es kaum Chancen für den Kunden, selbst mitgebrachte Behälter zu verwenden

zu verwenden

Wir alle müssen sparen. Nicht nur, weil alles teurer wird, sondern auch der Umwelt zuliebe. Bestes Beispiel die Verpackungen: Was nicht hergestellt wird, braucht auch nicht vernichtet (entsorgt) zu werden, belastet also auch die Natur nicht. Auch der „grüne Punkt“ nützt nicht viel — ein großer Teil der Umhüllungen landet doch wieder auf dem Müllhaufen, weil diese Verpackungen gar nicht wiederverwertet werden können.

Eigeninitiative ist gefordert: Die „Tupperdose“ in den Korb und auf zum Schlachter, um sich die Wurst in eine eigene Verpackung legen zu lassen. Doch da hat man oft die Rechnung ohne den Wirt gemacht: Der Schlachter oder die VerkäuferInnen im Supermarkt verweisen auf die Hygieneverordnung und verweigern das Befüllen der mitgebrachten Dose. Sie befürchten Strafe oder begründen ihre Ablehnung damit, daß ein selbst mitgebrachtes Behältnis unsauber sei. Sogar von Salmonellengefahr ist manchmal die Rede. Der Kunde ist verunsichert und kauft die Verpackung wieder mal mit.

Was aber ist nun richtig? Stimmt es, daß es in Schleswig-Holstein sogar ein regelrechtes Verbot gibt, mitgebrachte „Tupperdosen“ zu befüllen? Das Bundesgesundheitsamt in Bonn berichtet, daß das Mitbringen von eigenen Dosen in Bayern und Reinland-Pfalz ausdrücklich erlaubt sei, letztendlich es aber den Bundesländern selbst überlassen bleibe, wie sie dieses Problem handhaben.

Wolfgang Götze, Pressesprecher des Umweltministeriums in Schleswig-Holstein, ist ein Verbot unbekannt, und eine erhöhte Salmonellengefahr hält er für Unsinn. Auch ein Blick in die Lebensmittelhygiene-Verordnung des Landes (LHygV) klärt den Sachverhalt nicht: Es steht einfach nichts über mitgebrachte Verpackungen drin.

Gleiches gilt auch für Hamburg: Hans-Joachim Breetz von der Gesundheitsbehörde bringt es sogar auf den Punkt: „Warum soll es immer ein Gesetz geben? Was nicht verboten ist, ist auch erlaubt.“ Ferner berichtet er, daß es im Ermessen des Verkäufers liege, ob er eine mitgebrachte Verpackung akzeptiere oder nicht. „Gezwungen werden kann eben keiner“, sagt Breetz. So liegt es also wieder beim Kunden, der dann nur ein Geschäft meiden kann, das ihm seine mitgebrachte Verpackung nicht befüllen will. Verboten ist es jedenfalls nicht. Andrew Ruch