: Hackmann für Lauschangriff
■ Innensenator will Strafprozeßordnung ändern / Hamburgs Datenschützer erhebt Bedenken
will Strafprozeßordnung ändern Hamburgs Datenschützer erhebt Bedenken
SPD-Innensenator Werner Hackmann will sich für den umstrittenen „großen Lauschangriff“ zum Zweck der Strafverfolgung stark machen und für eine Veränderung der Strafprozeßordnung (StPO) eintreten. Das erfuhr die taz aus Polizeikreisen. Entsprechende Vorschläge wird Hackmann heute auf der Landestagung des konservativen Bunds deutscher Kriminalbeamter verkünden.
Bis 1991 war das Abhören von Wohnungen nur im Falle der konkreten Gefahrenabwehr durch richterliche Verfügung zulässig. Nach dem neuen Hamburger Polizeigesetz darf inzwischen auch der Polizeipräsident den Lauschangriff zur Gefahrenabwehr für wenige Tage anordnen. Schon dieser Regelung hatten die Datenschützer nur mit Bauchschmerzen zugestimmt, da sie nach Auffassung von Verfassungsrechtlern das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung antastet.
Ungeachtet dessen möchte Hackmann jetzt durch eine Novellierung der Strafprozeßordnung der Polizei auch den Lauschangriff zum Zweck der Strafverfolgung gestatten. Bislang hatte die SPD derartige Forderungen zurückgewiesen. Hackmann hofft durch das ungehemmte Lauschen und Abhören, Erfolge in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erzielen zu können.
Gegen derartige Pläne laufen jedoch die Datenschützer Sturm. Hamburgs Datenschutzbeauftragter Hans-Hermann Schrader weist darauf hin, daß im Gegensatz zur „Gefahrenabwehr“ die „Strafverfolgungsinteressen“ schon immer eingeschränkt waren. Schrader: „Durch Martern und Foltern würde man sicherlich auch mehr Straftaten aufklären können.“ Der Datenschützer appelliert daher, Forderungen zur Einführung des Lauschangriffs endgültig aufzugeben.
Eine Kompromißlinie könne nur darin bestehen, daß eine genaue Differenzierung des Begriffs „Wohnung“ vorgenommen werde, mit der die Privatsphäre des einzelnen geschützt bleibt. Schraders Beispiel: „Für einen Hinterraum in einem Bordell ist die Vertrauensbedürftigkeit nicht so ausgeprägt wie für eine Privatwohnung.“ Kai von Appen
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