Paragraph 176: Der Schreck der Grundbesitzer

■ Kommunen trauen sich selten ans Baugebot

Ein Baugebot ist keine Enteignung. Nur die Verfügungsmacht der Besitzenden wird eingeschränkt: Sie sollen zu einer „sozialgerechten Nutzung“ des Grundstücks gebracht werden. Eigentum verpflichtet - so steht es schon im Grundgesetz.

Das Zwangsmittel Baugebot darf allerdings nur unter zwei Voraussetzungen angewandt werden: Zunächst muß es städtebauliche Gründe für eine solche Maßnahme geben. Und zweitens muß die Bebauung objektiv wirtschaftlich zumutbar sein.

Ausreichende städtebauliche Gründe sind zum Beispiel: Lindern von Wohnungsnot, sparsamer Umgang mit Freiflächen. Wirtschaftlich zumutbar ist das Bauen den EigentümerInnen allein schon dann, wenn die Stadt Mittel des Sozialen Wohnungsbaus anbietet. Allerdings hat sie dann auch das Belegungsrecht. Deswegen wählen die meisten den dritten Förderungsweg: Nach 15 Jahren entfällt die Sozialbindung.

Inhalt des Baugebots: Das unbebaute Grundstück muß bebaut werden, die vorhandenen Gebäude müssen an die übrige Bebauung angepaßt werden, geringfügige Bauten wie etwa Schuppen müssen beseitigt werden, falls sie einer dichteren Bebauung hinderlich sind.

Meistens scheuen die Kommunen vor dem aufwendigen Baugebot zurück. Kassel und Nürnberg jedoch, die die Schließung ihrer Baulücken nachdrücklich verfolgen, haben damit gute Erfahrungen gemacht. Für Industriebrachen allerdings eignet sich dieses baurechtliche Instrument nicht.

cis