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Keine hinreichende Gefahr?

■ Genereller Asylanspruch für Roma verneint

Mannheim (AP) – Rumänische Roma haben nach einem Urteil des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs keinen generellen Anspruch auf Asyl, denn sie müssen in ihrem Heimatland nicht mit ethnisch begründeter staatlicher Verfolgung rechnen. Die Richter hoben damit eine Entscheidung des Stuttgarter Verwaltungsgerichts auf.

Es müsse zwar davon ausgegangen werden, daß es in Rumänien in den letzten Jahren zahlreiche Ausschreitungen gegen Angehörige der Roma und deren Besitz gegeben habe. In den Augen der Mannheimer Richter haben diese Übergriffe allerdings Ausnahmecharakter, da „sie sich nicht voraussetzungslos gegen die Ethnie des betroffenen Personenkreises“ richteten. Entstanden seien diese Auseinandersetzungen jeweils aus einem „konkreten, in der örtlichen Gemeinschaft wurzelnden Konflikt in der Gestalt individueller Streitereien oder tatsächlicher beziehungsweise vermeintlicher Straftaten von Roma“.

Schon nach ihrer Häufigkeit seien die Angriffe auf Roma nicht von einem solchen Gewicht, daß alle Roma „die begründete Furcht hegen müssen, selbst ein Opfer eines solchen Vorfalls zu werden“. Von den zwei bis drei Millionen rumänischen Roma sei nur eine vergleichbar geringe Zahl in 20 Dörfern in ländlichen Regionen betroffen gewesen.

Für nach Rumänien zurückkehrende Roma bestehe daher „keine hinreichende aktuelle Gefahr, Opfer eines an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Übergriffs zu werden“.

Dies gelte vor allem, da es seit dem Oktober 1991 keine derartigen Gewaltmaßnahmen gegen Roma mehr gegeben habe. Anders als zahlreiche Menschenrechtsorganisationen geht der VGH davon aus, daß der rumänische Staat „die Übergriffe weder gebilligt noch tatenlos hingenommen“, sondern sich „mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln schutzbereit verhalten“ habe. Daß die örtlichen Polizeikräfte die zahlreichen Ausschreitungen nicht hätten verhindern können, sei diesen nicht als mangelnder Schutzwille zuzuschreiben. (AZ: A 14 455/92)

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