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Kurden raus ist legal

■ Hamburger Juraprofessor zur Rechtslage

Straffällig gewordene Ausländer dürfen nach Ansicht des Hamburger Rechtsprofessors Helmut Rittstieg ausgewiesen und abgeschoben werden. „Die Ausweisung von Straftätern und solchen, die die innere Sicherheit Deutschlands gefährden, wäre eine normale Anwendung des Ausländerrechts“, so Rittstieg. Droht ihnen in ihrem Heimatland allerdings Todesstrafe oder Folter, dürften sie nicht abgeschoben werden, betonte der Jurist.

Wie ernst die Gefahr der Folter in der Türkei ist, ist nach Worten Rittstiegs ein „faktisches Problem“. Anhand von Sachverständigen-Berichten müßten die Gerichte in jedem Einzelfall eine Entscheidung fällen. Sollte den Kurden Folter drohen, erhielten sie eine Duldung, der ihnen den Verbleib in Deutschland ermögliche. Ein bevorstehendes Strafverfahren in der Türkei wäre jedoch kein Hinderungsgrund, Kurden abzuschieben, sagte der Rechtsprofessor.

„Das Ausmaß der Straftat muß in jedem Einzelfall bewertet werden, natürlich gibt es auch problematische Grenzfälle“, erläutert Rittstieg. Übergriffe auf Polizisten zum Beispiel und die Aufrechterhaltung der verbotenen kurdischen Militärorganisation PKK seien schwere Vergehen, die die Sicherheit Deutschlands gefährdeten. Viele Teilnehmer der Autobahnblockaden vor zwei Wochen in Bayern hätten die Übergriffe jedoch nur „mental“ unterstützt.

Es gebe zwei Verfahrensmöglichkeiten, so Rittstieg: Entweder muß vor einer möglichen Abschiebung das Strafverfahren abgeschlossen und die Haft mindestens zur Hälfte abgesessen sein oder das Verfahren wird erst gar nicht in Deutschland eröffnet und die Betroffenen abgeschoben. dpa

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