Miethai & Co.: Mit Risiko
■ Untervermietung Von Jürgen Twisselmann
Viele MieterInnen überlassen während eines längeren Urlaubs die Wohnung über eine Mitwohnzentrale auf Zeit einer Untermieterin. Das ist zwar ein Fall unerlaubter Untervermietung, aber meist merkt der Vermieter es gar nicht und es ist sinnvoll fürs Portemonnaie wie für den Wohnungsmarkt. Es birgt aber auch Risiken, die die meisten gar nicht sehen.
In einem solchen Untermietverhältnis gilt nämlich der ganz normale Kündigungsschutz. Die Vertragsformulare der Mitwohnzentralen enthalten zwar meist eine befristete Laufzeit; das stellt aber nicht sicher, daß man bei der Rücckehr aus dem Urlaub wirklich wieder in die Wohnung hineinkommt. Gibt nämlich der Untermieter die Wohnung einfach nicht wieder her, muß der ganz normale Weg über die Räumungsklage beim Amtsgericht gegangen werden. Je nach konkretem Vertrag muß hierfür sogar zunächst die Kündigung ausgesprochen und die Kündigungsfrist von drei Monaten abgewartet werden. Von der Klageerhebung bis zum erstinstanzlichen Urteil können leicht fünf bis sechs Monate vergehen, und möglicherweise erhält der Untermieter dann im Räumungsurteil noch eine Räumungsfrist.
Wer also eine Untervermietung der Wohnung erwägt, muß sich darüber im Klaren sein, daß er mietrechtlich ein ganz normaler Vermieter wird und daß der Kündigungsschutz für ihn Risiken birgt. Für beide, Untervermieter und Untermieter, muß klar sein: Die Einhaltung der Absprachen und der faire Umgang miteinander sind Vertrauenssache; eine rechtliche Absicherung im Vertrag ist nur teilweise möglich. Wer das Vertrauen und die Risikobereitschaft nicht aufbringt, sollte von der Untervermietung die Finger lassen.
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