■ Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung
Kassel (AP) – Schon der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Verfehlung eines Beschäftigten berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung. Voraussetzung ist, daß das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört ist, entschied das Bundesarbeitsgericht gestern in Kassel. (AZ 2 AZR 799/93)
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