Klage gegen Bebauung

■ Weidedamm III: OVG muß entscheiden

Die Auseinandersetzung um die Bebauung des Parzellengebietes Weidedamm III geht in die nächste Runde. Gestern haben fünf BewohnerInnen beim Bremer Oberverwaltungsgericht eine Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan eingereicht. In der Klage kritisieren sie den Plan als fehlerhaft bei der Berechnung des Wohnbaubedarfs, der Schaffung von Sozialwohnungen und dem Artenschutz für die gefährdeten Fledermäuse des Bürgerparks.

Das Gericht muß nun entscheiden, ob die Abwägung der Stadtentwicklungsbehörde und der Stadtbürgerschaft über das Für und Wider der Bebauung den Anforderungen des Baugesetzes entsprechen. Die Kläger verneinen dies: So gebe es inzwischen statt einem „dringenden Wohnbedarf“ eine von der Gewoba und dem Bauressort verkündete Entspannung auf dem Wohnungsmarkt. Der geplante Bau von 16.300 Wohnungen bis zum Jahr 2000 werde nach den bisherigen Gesamtplanungen um knapp 60 Prozent übererfüllt – ohne den Weidedamm läge die Überdeckung immer noch bei knapp 45 Prozent.

Wegen Bremens Finanzkrise gehen die Kläger weiter davon aus, daß statt der anvisierten gut 400 Sozialwohnungen nur etwa 80 realisiert werden können: Wohnen am Weidedamm werde so zur „Befriedigung einer Luxusnachfrage“. Das wiederum habe keineswegs den geplanten „Sickereffekt“ zur Folge, nach dem billiger Wohnraum für die ärmere Bevölkerung frei werde. Vielmehr zeigten Studien, daß 60 Prozent der Erstbezieher von Neubauten Zuwanderer seien, argumentieren die Kläger. Dagegen würden bei einer Bebauung „mehrere hundert Menschen“ ihren Wohnsitz verlieren, unter ihnen solche, die sich keine anderen Wohnungen leisten könnten und von den „Sozialbehörden den Tip Weidedamm“ bekämen.

Weiterhin kritisieren die KlägerInnen, daß die Bebauung des Weidedamms fünf vom Aussterben bedrohten Fledermausarten aus dem Bürgerpark den Jagdraum unersetzbar nehmen würde. Nach dem neuen Bundesnaturschutzgesetz wäre es zwar möglich, sich für den Bau der Wohnungen über diese Belange hinwegzusetzen, räumt die Klageschrift ein, doch davor sei in Bremen Artikel 11a der Landesverfassung, der die Behörden verpflichtet „Schäden im naturhaushalt auszugleichen.“

Pech für die KlägerInnen: Normenkontrollen haben keine aufschiebende Wirkung. Während also die Justizmühlen langsam zu mahlen beginnen, könnten wie geplant im Herbst am Weidedamm die Bagger anrücken. Das wiederum hofft Klaus Möhle von der Bürgerinintative durch einen politischen Beschluß zu verhindern: „Solange die Klage nicht entschieden ist, sollten keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden.“

bpo