: Hypothetische Konflikte
■ Ein Totalverweigerer scheiterte vor dem Bundesverwaltungsgericht
Berlin (dpa/taz) – Aus formalen Gründen ist ein 24jähriger Krankenpfleger aus Wiesbaden gestern vor dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin mit seiner Klage auf Freistellung vom Zivildienst gescheitert. Sein Einwand gegen den Zivildienst: Er hatte befürchtet, zur Pflege von Bundeswehrsoldaten zwangsverpflichtet zu werden, die bei UNO-Einsätzen verwundet wurden.
Die Richter befaßten sich aber gar nicht mit dieser Problematik. Vielmehr ging es um die formale Frage, ob das „freie Arbeitsverhältnis“ des Wiesbadeners in einem Krankenhaus als Ersatz für den Zivildienst anerkannt werden könne. Das Gericht entschied, daß die Zivildienstbefreiung laut Gesetz nur möglich sei, wenn das Arbeitsverhältnis nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geschlossen wurde. Der Pfleger hatte seinen Vertrag mit einem Wiesbadener Krankenhaus aber vor der Anerkennung unterzeichnet. (BVerwG 8 C 21.93)
In der Vorinstanz des Wiesbadener Verwaltungsgerichts war noch zugunsten des Pflegers entschieden worden. Aber dieses Urteil hoben die Bundesrichter auf, weil es maßgeblich auf einen „möglichen Gewissenskonflikt des Klägers bei der Pflege verwundeter Solaten“ ausgerichtet gewesen sei. Der Pfleger habe sich darauf berufen, daß er „innerlich zerbrechen“ würde, wenn er verwundete Soldaten – etwa bei Blauhelmeinsätzen – wiederbeleben müsse, die anschließend zum Töten gezwungen werden könnten. Dieses Beispiel sei, so daß Bundesverwaltungsgericht, derzeit rein hypothetisch.
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