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Abschiebestopp für Kurden unterhöhlt

■ Verwaltungsgericht sieht illegale Einreise als schwere Straftat

Das Verwaltungsgericht hat es gestern abgelehnt, den 36jährigen Flüchtling Hüseyin B. in den Bremer Abschiebestopp für Kurden aus der Türkei einzubeziehen (vgl. taz vom 27./28.4.). Die Tatsache, daß B. mit einer 1993 von einem Mitarbeiter der Bremer Ausländerbehörde gestohlenen Aufenthaltsberechtigung nach Deutschland eingereist ist, mache ihn zum „Straftäter“. Damit gelte der Abschiebestopp für ihn nicht.

Die Abschiebung war für gestern abend, 21.30 Uhr, vorgesehen, nachdem zuvor auch noch das Bremer Oberverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verwaltungsgerichtsentscheidung abgewiesen hatte.

B.'s Anwalt hatte argumentiert, daß die Einreise mit gefälschten Papieren bei Flüchtlingen üblich sei, und B. nicht gewußt habe, daß es sich bei dem von ihm in Istanbul für 1.500 Mark gekauften Zettel in seinem Paß um eine gestohlene Aufenthaltsberechtigung gehandelt habe. Sonst hätte er auch kaum freiwillig seinen Paß in der Bremer Ausländerbehörde vorgelegt.

Ausdrücklich betonte das Verwaltungsgericht, daß der Abschiebestopp gerichtlich nur „eingeschränkt überprüfbar“ sei. Es handele sich um eine „im wesentlichen politisch geprägte“ Entscheidung, die „dementsprechend politisch zu verantworten ist“. Ase

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