: Leben mit der Leichenhalle
■ Nachbar muß Friedhofskapelle dulden / nur unregelmäßige Störung
Oldenburg Ein Bürger muß als Nachbarn auch eine Friedhofskapelle dulden. Eine solche Einrichtung könne nicht grundsätzlich als unzumutbare Störung des seelischen Befindens angesehen werden, die einen Mindestabstand erforderlich macht, urteilte das Verwaltungsgericht Oldenburg in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung. Damit wies es den Antrag eines Grundstücksbesitzers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Genehmigung des Landkreises Aurich für den Bau einer Friedhofskapelle in der Gemeinde Ihlow ab.
Ein Bürger, dessen Grundstück in unmittelbarer Nachbarschaft zum Dorffriedhof liegt, hatte die Erlaubnis für den Bau der Friedhofskapelle angefochten. Zur Begründung hatte er unter anderem vorgetragen, er fühle sich durch eine „Leichenhalle“ in rund 20 Metern von seinem Haus seelisch belastet.
Nach Auffassung des Gerichts hängen seelische Beeinträchtigungen durch eine Friedhofskapelle allein von der persönlichen psychischen Verfassung eines Grundstücksnachbarn ab. Eine überprüfbare allgemeine Erfahrung, wonach Bauwerke dieser Art regelmäßig und unzumutbar das seelische Befinden störten, sei dem Gericht nicht bekannt.
dpa
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