Hautkrankheiten werden selten anerkannt

■ Berufsgenossenschaften verlangen schwer zu führende Nachweise

Hautkrankheiten stehen in der Statistik der Berufsgenossenschaften an erster Stelle: Sie sind die am weitesten verbreitete Berufskrankheit. Wer von einem berufsbedingten Hautleiden betroffen ist, kann allerdings nicht unbedingt mit einer Berufs-Unfähigkeits-Rente rechnen, dafür aber mit langen Auseinandersetzungen mit der Berufsgenossenschaft; dieser Meinung sind zumindest der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Angestelltenkammer Bremen als VeranstalterInnen der „siebten Informationsveranstaltung zum Recht der Berufskrankheiten“ - Thema Hauterkrankungen.

Ein eingeladener Feinblecher berichtete auf der Veranstaltung, er sei aufgrund von Ekzemen und eitrigen Rissen an den Händen zum Arzt gegangen. Dieser habe ihm nach längerer vergeblicher Behandlung eine Kortisonsalbe gegeben - ohne den Verdacht zu äußern, daß ein Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf bestehen könnte. Die Kühlschmierstoffe, mit denen der Feinblecher umgehen muß, sind jedoch bekannt für ihre hautgefährdende Wirkung. Barbara Reuhl, die bei der Angestelltenkammer betriebsbezogene Gesundheitsberatung anbietet, meint dazu: „Bei Verdacht auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit sind Ärzte verpflichtet, die Arbeitgeber zu informieren“.

seit 1991 ist der Feinblecher krank, 1994 bekam er endlich die Anerkennung einer Berufskrankheit von der Berufsgenossenschaft - inzwischen stand er bei seiner Schlosserei schon auf der Personalabbauliste.

Bei einer Anerkennung ist die Voraussetzung für einen Rentenanspruch zunächst die, daß der Betroffene nicht mehr in Kontakt kommt mit den für ihn gefährlichen Stoffen. Dafür ist häufig eine Umschulung nötig. Die VeranstalterInnen meinten: „Beim Arbeitsamt liegt die Altersgrenze für eine Umschulung bei 52 Jahren, die Berufsgenossenschaften zahlen nur bis 48 Jahre.“ Dem 42jährigen Feinblecher wurde die Umschulung trotzdem verweigert mit der Begündung: „Besser, Sie haben einen sicheren Arbeitsplatz mit geringer gesundheitlicher Belastung.“

Gerade bei Hautkrankheiten sei es medizinisch schwierig, den ursächlichen Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit nachzuweisen, erklärte der eingeladene Hautspezialist Dr. Bahmer. Genau dieser Nachweis muß für die Anerkennung einer Berufskrankheit aber erbracht werden. Die Firma könne sich sogar weigern, so Landessozialrechtssekretär Werner Schimanski, die Stoffe, mit denen gearbeitet wird, bekannt zu geben.

Für Betroffene fordern die VeranstalterInnen mehr Unterstützung von den Betriebsräten gegenüber den Berufsgenossenschaften. Der Arbeitsschutz müsse außerdem verbessert und Therapien und Umschulungen ermöglicht werden. kh