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Haftunfähig

■ betr.: „Gegen Haftverschonung“ (Aids), taz vom 27. 12. 95

[...] Bereits seit dem Jahr 1987 gibt es ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes, in dem es wörtlich heißt: „Leidet ein Angeklagter unter einer schweren Erkrankung, und hat er nur noch eine geringe Lebenserwartung, dann kann ihn eine Freiheitsstrafe besonders hart treffen und ein Ausgleich der Schuld unter Umständen auch durch eine geringere als schuldangemessene Strafe erreicht werden.“ (BGH vom 29. 4., 857 Az 2 StR 107/87) In dem Fall ging es um einen HIV-Infizierten.

Außerdem ist es nicht richtig, daß, wenn die tödliche Infektionskrankheit ausbricht, die Infizierten im Gefängnis sterben. Das zentrale Gefängniskrankenhaus in Kassel zum Beispiel, verlegt solche Kranken auf die Problemstationen normaler Krankenhäuser. Eine Regelung, wie zeitweise in Italien, ist in Deutschland nicht durchzusetzen.

Es wäre allerdings schon ein Vorteil, wenn deutsche Strafrichter bei der Verurteilung die Grundsätze des BGH berücksichtigen würden, und vor allem die Strafvollzugskammern – besonders im Land Berlin – hier die Zweidrittelregel automatisch anwendeten. Dies soll eine Aufforderung an die Betroffenen sein, bei Ablehnung der Zweidrittelentlassung die Kammern anzurufen. Wenn das Vollbild der Infektion ausbricht, ist der Gefangene generell haftunfähig. Auch politische Polemik ist in dieser Frage überflüssig. Die hessische CDU hat höchstrichteriche Entscheidungen zu respektieren. Dr. Hartmut Wardemann,

Weiterstadt

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