: Zwei Stasi-Verteidiger
■ Stasi-Jurist Frank Osterlohn verteidigt Stasi-Spitzel Wolfgang Schnur
Berlin (taz) – Im Alter von 38 Jahren machte er seinen Doktor „magna cum laude“ an der stasi-eigenen Juristischen Hochschule in Potsdam. Mit der Arbeit über die „imperialistische Menschenrechtsdemagogie“ trug Frank Osterloh, Jahrgang 1941, dazu bei, „das sozialistische Recht entsprechend den veränderten poltisch-operativen Lagebedingungen weiterzuentwickeln“. Das meinten die Vorgesetzten, sie beförderten den Major 1981 zum Oberstleutnant.
Heute ist Frank Osterloh Rechtsanwalt. Und sein zur Zeit prominentester Mandant heißt Wolfgang Schnur, früherer Rechtsanwalt aus der DDR, bekannt als Verteidiger der Oppositionellen. Der Stasi-Doktorand ist einer seiner beiden Verteidiger.
Mandant Schnur war in Wendezeiten hoffnungsfroher Vorsitzender des „Demokratischen Aufbruchs“, bis im März 1990 aufflog, daß er als „IM Torsten“ Mandanten bei der Stasi denunziert hatte. Jetzt steht er vor dem Berliner Landgericht, ihm wird „politische Verdächtigung“ vorgeworfen.
Mit Osterloh vertritt einer der höchstrangigen Ex-Stasi-Juristen den Spitzel. Für den Anwalt nichts Ungewöhnliches. Immer wieder trat er als Rechtsbeistand in Gerichtsverfahren oder Untersuchungsausschüssen früheren Mielke-Mitarbeitern zur Seite.
Als das MfS Anfang 1990 aufgelöst wurde, hatte Osterloh eine Bilderbuchkarriere hinter sich. Die Verdienstmedaille der DDR hatte er 1984 eingeheimst, zwei Jahre später folgte der „Kampforden in Bronze“. Zuletzt wurde er im Oktober 1989 zum Abteilungsvize im Bereich Grundsatzfragen der Hauptabteilung IX befördert, Spezialgebiet Internationales Recht.
Durchweg beste Zeugnisse stellten die Vorgesetzten ihrem Mitarbeiter aus. In einer Beurteilungen Ende 1987 heißt es: „Als guter Propagandist des Marxismus-Leninismus versteht er es, die Angehörigen des Kollektives zu offensiven und polemischen Auseinandersetzungen mit dem Marxismus-Leninismus feindlichen und fremden Auffassungen zu befähigen.“
Die Kunst hat sich gehalten. Vor dem Landgericht rügte Schnurs Verteidigung den völkerrechtswidrigen Charakter des Gerichtsverfahrens. Über frühere DDR-Interna, so die Argumentation, dürften bundesdeutsche Gerichte nicht rückwirkend befinden. Gelernt ist gelernt, wie ein Blick in die Doktorarbeit zeigt. Auf Seite 198 sah Osterloh als eine der zu erwartenden Erscheinungsformen „der Hoheitsanmaßung der BRD“ voraus: „Negierung der uneingeschränkten Territorial- und Personalhoheit der DDR, insbesondere verbunden mit der Anmaßung eigener staatlicher Befugnisse durch Gesetzgebungsakte und Gerichtsentscheidungen. Wolfgang Gast
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