Grund zur Klage

■ GAL-Bürgerschaftsfraktion legt Entwurf für ein „Anti-Diskriminierungsgesetz“ vor

Ihren endgültigen Entwurf eines Anti-Diskriminierungsgesetzes hat die Hamburger GAL-Fraktion gestern vorgestellt; am kommenden Donnerstag soll er in der Bürgerschaft diskutiert werden. Das Gesetz sieht auf Landesebene die Förderung von „diskriminierten Minderheiten“ vor. Auf Bundesebene beinhaltet es ein „Verbot rassistischer Diskriminierungen“ – mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen.

Im öffentlichen Dienst, den Behörden und Gerichten der Hansestadt sollen „rassistisch diskriminierte Bevölkerungsgruppen“ nach Plan gefördert werden. Die Orientierung privater Unternehmen an diesen Zielvorstellungen könnte als Vergabekriterium für öffentliche Aufträge gelten. Eine Möglichkeit, diese (Soll-)Bestimmungen individualrechtlich einzuklagen, besteht jedoch nicht.

Im „zivilrechtlichen Verkehr“ hingegen bestünde für Migranten und Flüchtlinge zukünftig nicht nur Grund, sondern auch eine bessere Möglichkeit für eine Klage. Fast täglich seien Migranten Diskriminierungen ausgesetzt, meint die GAL-Bürgerschaftsabgeordnete Anna Bruns, ohne diese abwehren und ihr grundgesetzlich verankertes Recht auf Gleichbehandlung durchsetzen zu können. Beispielhaft sei der verwehrte Zutritt zur Disco, der Zusatz „Ausländer unerwünscht“ im Anzeigenmarkt oder Sondertarife der Versicherer.

Im Falle eines „begründeten Diskriminierungsverdachts“ hätte – nach dem Gesetzentwurf der GAL – der Beklagte die Last des Beweisens zu tragen. Kommt es zu einer Verurteilung, soll nicht nur ein entstandener materieller Schaden ersetzt werden; es bestünde ebenfalls Anspruch auf ein „Schmerzensgeld“. Beim Strafrecht schwebt der GAL kein „Sondergesetz“ vor, sondern eine Ergänzung des Beleidigungsparagraphen. Zur Bekämpfung rassistischer Diskriminierung komme das Strafrecht allerdings nur als „ultima ratio“ in Betracht.

Stefanie Winter