Miethai & Co: Kautionen
Vermieter müssen zahlen ■ Von Sabine Weis
Wird ein Mietverhältnis beendet, so sind die MieterInnen zumeist sehr daran interessiert, möglichst rasch nach Übergabe der Wohnung an den Vermieter die geleistete Mietkaution zurückzubekommen. Dazu sollten die MieterInnen folgendes wissen:
Der Vermieter ist zur Rückzahlung der Kaution nach Übergabe der Wohnung in voller Höhe verpflichtet, sofern er keine Ansprüche mehr aus dem Mietvertag gegenüber den MieterInnen hat. Andernfalls kann er diese Beträge von der Kaution abziehen. Als Ansprüche des Vermieters kommen beispielsweise in Betracht: rückständige Miete, Betriebskostennachzahlungen, Schadenersatzansprüche wegen Schäden an der Mietsache oder unterlassener Schönheitsreparaturen. Zur Prüfung der Ansprüche des Vermieters wird diesem eine angemessene Frist eingeräumt. Diese richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, beispielsweise, ob die MieterInnen das Mietobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben haben. Eine längere Frist als sechs Monate kann den Vermietern nur in Ausnahmefällen zugebilligt werden.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, über die Betriebskosten eine Zwischenabrechnung vorzunehmen, vielmehr braucht er erst nach Beendigung der Verbrauchsperiode (regelmäßig zum Jahresende) abzurechnen. Ist zu erwarten, daß die MieterInnen Betriebskosten nachzahlen müssen, kann der Vermieter auch über die Überlegungsfrist hinaus die Kaution zurückbehalten, allerdings nur in der Höhe, in der Nachforderungen zu erwarten sind (Indiz: Nebenkostenabrechnungen der vorangegangenen Jahre).
Seit 1983 besteht für Vermieter die Verpflichtung, die Kaution zu verzinsen. In Verträgen, die vor 1983 abgeschlossen wurden, konnte eine Verzinsungspflicht des Vermieters durch eine individuelle Vereinbarung (nicht durch Formularklausel) ausgeschlossen werden. Mitgliedern bietet Mieter helfen Mietern an, die Kau-tionszinsen mittels eines Computerprogramms kostenlos zu berechnen.
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