: Gesetz verabschiedet: Härtere Zeiten für Arbeitslose
Jetzt ist es durch: Arbeitslose müssen vom 1. April an mit deutlichen Verschlechterungen rechnen. Der Bundestag verabschiedete gestern das Arbeitsförderungsreformgesetz (AFRG), durch das unter anderem die Zumutbarkeitskriterien für Arbeitslose verschärft werden. Da die jetzt verabschiedete Version im SPD-dominierten Bundesrat nicht mehr zustimmungspflichtig ist, können die Regelungen schon zum 1. April 1997 bzw. teilweise zum 1. Januar 1998 in Kraft treten. Der DGB sprach gestern von einem „schwarzen Tag“ für die Arbeitslosen.
Nach dem neuen AFRG
– gilt die Arbeitslosmeldung künftig nur noch für drei Monate und muß dann persönlich erneuert werden
– kann der Erwerbslose vom Arbeitsamt dazu angehalten werden, die „Beschäftigungssuche“ nachzuweisen
– müssen die Arbeitslosen nach sechs Monaten jede Stelle annehmen, wenn deren Bezahlung nicht niedriger ist als das Arbeitslosengeld
– können die Arbeitsämter die „Arbeitsbereitschaft“ durch sogenannte „Trainingsmaßnahmen“ prüfen
– sollen bei AB-Maßnahmen die ABM-Entgelte nur noch 80 Prozent der Tariflöhne betragen (bisher 90 Prozent). Für den Osten gelten Sonderregelungen.
Die Arbeitsämter sollen künftig eine „Innenrevision“ einrichten, um die Bekämpfung des Leistungsmißbrauchs zu fördern. Wer sich ab 1999 arbeitslos meldet, für den gelten zudem folgende Regelungen:
– Die Altersgrenzen für die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für ältere Erwerbslose werden erhöht. Das bedeutet etwa für einen 42jährigen Arbeitslosen, daß er nicht mehr 18 Monate, sondern nur noch 12 Monate lang Arbeitslosengeld erhält. Erst ein 57jähriger bekommt für die Höchstdauer von 32 Monaten Arbeitslosengeld.
– Abfindungen werden zum Teil auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Mit dem Arbeitsförderungsreformgesetz wird der zweite Arbeitsmarkt abgebaut, die Lohnkostenzuschüsse für Betriebe dagegen aufgestockt. Im Osten können gewerbliche Betriebe unter bestimmten Bedingungen für maximal ein Jahr für jeden neu eingestellten Arbeitslosen hohe Lohnkostenzuschüsse kassieren. Neugegründete Unternehmen in Ost und West mit bis zu fünf Beschäftigten erhalten ein Jahr lang die Hälfte der Lohnkosten für bis zu zwei Arbeitnehmer erstattet, wenn diese zuvor erwerbslos waren.
Das Arbeitsamt kann künftig außerdem mit einem Arbeitslosen und einem Unternehmen einen sogenannten „Eingliederungsvertrag“ abschließen. In dieser neuartigen Dreier-Konstellation übernimmt das Arbeitsamt die Kosten für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Eingliederungsvertrag gilt für höchstens sechs Monate. Der Arbeitslose kann jederzeit gefeuert werden, das Unternehmen kann aber trotzdem die üblichen Eingliederungszuschüsse für die Langzeitarbeitslosen kassieren.BD
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