Miethai & Co.: Teppichboden
Wer zahlt den neuen? ■ n Von Dirk Dohr
Viele Wohnungen sind mit Teppichböden ausgestattet. Da ein Teppichboden von durchschnittlicher Qualität nach acht bis zwölf Jahren abgenutzt ist, stellt sich die Frage, wer für diese Erneuerung aufkommen muß.
Vermieter sind dann für einen Austausch zuständig, wenn der Teppichboden mit zu dem „angemieteten Objekt“gehört. Dies ist der Fall, wenn der Teppichboden bereits bei Einzug in der Wohnung vorhanden war, und wenn die MieterInnen den Teppichboden nicht durch Kauf/Abstandszahlung oder durch Schenkung von den Vormietern erhalten hatten. Auch wenn der Vermieter im Laufe eines Mietverhältnisses den Teppichboden auf seine Kosten verlegt hat, ist er verpflichtet, nach Abnutzung des Bodens einen Austausch auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
Selbstverständlich sind MieterInnen verpflichtet, den Teppichboden zu pflegen. Dies umfaßt die übliche Reinigung wie Staubsaugen und Schampoonieren.
Sollte der Teppichboden durch die MieterInnen beschädigt worden sein, zum Beispiel durch Brandlöcher und Rotweinflecken, sind sie dafür schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatz berechnet sich in der Regel nach dem Neuwert abzüglich zehn Prozent pro Jahr bisheriger Nutzungsdauer. Beispiel: Ein fünf Jahre alter Teppich, Neuwert 800 Mark, abzüglich 50 Prozent = 400 Mark Schadensersatz.
Sollte der Mietvertrag eine formularmäßige Klausel enthalten, daß der Teppich bei Auszug von einer Fachfirma gereinigt werden muß, ist diese Klausel unwirksam.
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