Miethai & Co.: Mängel
■ Selbsthilfe ist erlaubt Von Jürgen Twisselmann
Wenn der Vermieter Wohnungsmängel nicht beseitigt, gibt es außer der Klage noch einen anderen Weg, etwas hiergegen zu tun: Nach Fristsetzung gegenüber dem Vermieter den Mangel selbst beseitigen lassen. Es besteht dann ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für diese Mängelbeseitigung. Die Kosten können gegen die Miete aufgerechnet werden.
Um nicht auf den Kosten sitzenzubleiben, ist es unbedingt erforderlich, richtig vorzugehen. Der Erstattungsanspruch setzt voraus, daß sich der Vermieter im Verzug befand. Der Vermieter muß also unter Setzung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden sein. Angemessen ist eine Frist, innerhalb derer der Vermieter wirklich in der Lage war, zu reagieren und durch Handwerker die Arbeiten ausführen zu lassen. Wichtig ist auch, daß die Arbeiten, die man selbst ausführen läßt, mit dem übereinstimmen, wozu man den Vermieter aufgefordert hat. Das LG Hamburg hat einem Mieter die Kostenerstattung verweigert, weil er zur Reparatur eines Wasserspeichers aufgefordert hatte, dann aber statt der Reparatur einfach ein Neugerät einbaute. Bestreitet der Vermieter, das Aufforderungsschreiben erhalten zu haben, muß man den Zugang beweisen können. Im Zweifel sollte der Brief also per Einschreiben/Rückschein oder per Bote überbracht werden.
Gibt der Mieter dann den Auftrag für die Mängelbeseitigung, hat der Handwerker seinen Anspruch auf Bezahlung gegen den Mieter und nicht gegen der Vermieter. Diese Kosten können aber gegen die Miete aufgerechnet werden, indem man dem Vermieter schreibt, daß man diesen Betrag von der Miete einbehält und dann auch entsprechend weniger überweist. Besteht eine Einzugsermächtigung, wird der Vermieter aufgefordert, entsprechend weniger abzubuchen.
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