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Flächentarifverträge, Öffnungsklauseln, Härteklauseln

Die Arbeitsverhältnisse in Deutschland werden jenseits von Einzelverträgen durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen geregelt. Dabei nennt man den Tarifvertrag einer Gewerkschaft mit einem Arbeitgeberverband, der sich auf die gesamte Branche bezieht, Flächentarifvertrag. Nach § 77 (3) Betriebsverfassungsgesetz hat dieser Vertrag Vorrang vor Betriebsvereinbarungen, die zwischen dem Betriebsrat und den jeweiligen Unternehmensleitungen abgeschlossen werden. So dürfen die Betriebsparteien etwa zur Lohnhöhe und zur Dauer der Arbeitszeit nur solche Vereinbarungen treffen, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als im Flächentarifvertrag festgelegt. Dieses sogenannte Günstigkeitsprinzip wollen die Arbeitgeber durch generelle „Öffnungsklauseln“ aushebeln. So soll es den Betriebsparteien künftig erlaubt werden, die Arbeitszeit in einem Korridor von 30 bis 40 Wochenstunden zu regeln. Auch Teile des Lohns – Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld – möchten die Arbeitgeber an die Gewinnentwicklung koppeln.

Von den generellen „Öffnungsklauseln“ zu unterscheiden sind „Härteklauseln“, die Ausnahmen vom Flächentarif zulassen, wenn eine Firma vom Konkurs bedroht ist. Daneben gibt es Firmentarifverträge oder Haustarifverträge, die eine Gewerkschaft mit einem einzelnen Arbeitgeber abschließt. Beispiel VW.

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