Miethai & Co
: Urlaubspflichten

■ Läuft die Heizung nicht, wird's teuer Von Dirk Dohr

Jedem Mieter steht es frei, so oft und so lange, wie sie möchte, in Urlaub zu fahren. Es gibt keine Verpflichtung, eine angemietete Wohnung auch tatsächlich zu nutzen. Selbst die längere Abwesenheit eines Mieters, der zum Beispiel als Entwicklungshelfer mehrere Monate ins Ausland geht, stellt keinen Mietvertragsverstoß dar. Für die Dauer der Abwesenheit ist ein Mieter jedoch verpflichtet, Vorsorge zu treffen, damit vorhersehbare Schäden in der Wohnung verhindert werden können.

Dabei reicht es aus, Nachbarn, Verwandten oder einer Freundin den Wohnungsschlüssel zu geben, damit diese in regelmäßigen Zeitabständen die Wohnung betreuen können. Sinnvoll ist es darüber hinaus, den Vermieter oder Hausverwalter darüber zu informieren, welche Personen im Besitz des Wohnungsschlüssels sind.

Insbesondere während der Wintermonate ist es wichtig, daß eine Vertrauensperson regelmäßig die Wohnung aufsucht und sich davon überzeugt, daß die Heizung läuft, damit Wasser- und Heizungsrohre nicht einfrieren oder platzen. Leider kommt es regelmäßig zu größeren Schäden, weil Mieter ihre Heizpflicht bei Abwesenheit nicht beachten. Für solche Schäden und sämtliche Folgeschäden haften die Mieterinnen.

Haben Mieter im Rahmen des Mietvertrags weitere mietvertragliche Pflichten wie Treppenhausreinigung oder Schneefegen übernommen, müssen diese Arbeiten natürlich auch während der Abwesenheit ausgeführt werden. Gegebenenfalls muß ein Reinigungsunternehmen oder ein Schneeräumdienst beauftragt werden. Sollte die Mieterin es versäumen, während ihrer Abwesenheit jemanden mit diesen Arbeiten zu beauftragen, ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf ihre Kosten durchführen zu lassen.

Auch bei einer längeren Abwesenheit bleibt der Mieter verpflichtet, den Mietzins und die Nebenkostenvorauszahlungen zu entrichten. Ein Anspruch auf eine Gutschrift für verbrauchsabhängige (Wasser, Müll) und verbrauchsunabhängige (Grundsteuer, Hausmeisterkosten) Betriebskosten während der Abwesenheit besteht nicht.