Miethai & Co: Staffelmiete II
Hat auch Vorteile ■ Von Sylvia Sonnemann
Ist eine wirksame Staffelmietvereinbarung geschlossen worden, so hat dieses nicht nur für den Vermieter den Vorteil, daß Mieterhöhungen ohne besondere Formalien durchgesetzt werden können. Mit einer Staffelmietvereinbarung sind auch Vorteile für MieterInnen verbunden:
Während der Zeit, in der Staffeln vereinbart wurden, kann der Vermieter keine weiteren Erhöhungen der Grundmiete (= Nettokaltmiete) vornehmen – weder mit dem Mietenspiegel (nach § 2 MHG) noch wegen gestiegener Kapitalkosten (nach § 5 MHG). Ausgeschlossen sind auch Mieterhöhungen nach Modernisierung (gemäß § 3 MHG).
Für MieterInnen ist somit die künftige Mietbelastung während der Staffelmietzeit genau kalkulierbar. Nicht selten versucht ein Vermieter, der eine Staffelmiete abgeschlossen hat, Modernisierungskosten dennoch auf die MieterInnen umzulegen, indem diese vor Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen ihre Einwilligung zur Mieterhöhung geben sollen. In solchen Fällen sollte man sich unbedingt beraten lassen, bevor mündliche oder schriftliche Zusagen gemacht werden.
Die Staffelmiete kann für MieterInnen, die einen Zeitmietvertrag abgeschlossen haben, einen weiteren Vorteil bringen: In § 10 Abs. 2 MHG ist geregelt, daß bei einer Staffelmietvereinbarung das Kündigungsrecht der MieterInnen nicht länger als vier Jahre beschränkt werden darf. Hat eine Mieterin z.B. am 1.7.1994 einen bis zum Jahr 2004 befristeten Mietvertrag mit einer Staffelmiete abgeschlossen, so kann die Mieterin am 1.4.1998 eine Kündigung zum 30.6.1998 aussprechen. Ohne Staffelmiete müßte die Mieterin die feste Laufzeit bis zum 30.6.2004 grundsätzlich einhalten.
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