Dabei bei einer kleinen, radikalen Minderheit

■ Nur wenige Staaten Europas sind so rigoros bei der doppelten Staatsbürgerschaft wie Deutschland

Bonn (AFP) – Doppelte Staatsbürgerschaft ist in den meisten Nachbarstaaten längst kein Thema mehr.

Im Vergleich der EU-Staaten machen es nur Luxemburg, Österreich, Schweden und Spanien dort lebenden Ausländern ähnlich schwer, sich staatsbürgerrechtlich einzugliedern, wie Deutschland.

In den übrigen Ländern gilt mehr oder minder uneingeschränkt das „Territorialprinzip“: Kinder von Ausländern erhalten die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem sie geboren sind, ohne auf die Nationalität ihrer Eltern verzichten zu müssen.

Frankreich kombiniert das „jus sanguinis“ (Blut- bzw. Abstammungsrecht) mit dem „jus soli“ (Recht des Bodens bzw. Territorialitätsprinzip). Grundsätzlich gilt: Franzose ist, wer ein französisches Elternteil hat. Kinder von ausländischen Eltern erhalten mit 18 Jahren automatisch die französische Nationalität, wenn sie bis dahin mindestens fünf Jahre im Land gelebt haben. Außerdem können Ausländer ein Jahr nach der Heirat mit einem Franzosen oder einer Französin die französische Staatsbürgerschaft bekommen.

In Großbritannien erwirbt ein Kind die britische Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil Brite ist oder seinen ständigen Wohnsitz im Lande hat. Wie in Frankreich muß deshalb eine andere Nationalität nicht abgegeben werden. Für eine Einbürgerung reicht es schon, fünf Jahre in Großbritannien gelebt zu haben und die Absicht zu haben, dort dauerhaft zu bleiben.

Auch in den Niederlanden können sich Ausländer schon nach fünf Jahren einbürgern lassen, ohne dabei ihre erste Staatsbürgerschaft zu verlieren. Grundsätzlich richtet sich die Nationalität nach der Abstammung. Für Kinder von Ausländern, die in den Niederlanden geboren sind, gilt jedoch das Territorialitätsprinzip.

In Belgien erhalten Kinder von Ausländern mit geringem Aufwand einen belgischen Paß, in der zweiten Generation sogar automatisch. Die Einbürgerung von Ausländern, die nicht in Belgien geboren sind, ist nach fünf Jahren möglich, ohne Verlust einer zweiten Staatsangehörigkeit.

In Italien geborene Kinder haben automatisch auch die italienische Staatsbürgerschaft. Eine Einbürgerung ist in der Regel nach zehn Jahren im Lande möglich – ohne Verzicht auf die bisherige Nationalität.

In Spanien haben alle Kinder von Vätern oder Müttern, die im Königreich geboren wurden oder deren Abstammung nicht festgestellt werden kann, Anspruch auf die spanische Staatsangehörigkeit. Diese kann außerdem nach zehn Jahren Gebietsansässigkeit erworben werden; dabei muß jedoch der Paß des ersten Heimatlandes abgegeben werden.

In Portugal erhalten Ausländerkinder einen Paß, wenn ein Elternteil mindestens sechs Jahre im Lande gelebt hat und dies beantragt. Die Aufgabe der zweiten Staatsangehörigkeit wird bei der Einbürgerung nicht verlangt.

In Griechenland verlangt das Gesetz von Ausländern, die sich einbürgern lassen wollen, zwar nicht, daß sie ihren ersten Paß abgeben. Dies wird in der Praxis jedoch gern gesehen.

Dänemark gibt dort lebenden Ausländern die Möglichkeit, sich nach sieben Jahren einbürgern zu lassen. Dabei wird in der Praxis nicht mehr verlangt, daß sie ihre erste Staatsbürgerschaft aufgeben, wie es noch im Gesetz steht.

Finnland verlangt zwar die Aufgabe der ersten Staatsbürgerschaft bei der Einbürgerung, jedoch nicht für ausländische Ehepartner.

In Deutschland, Schweden, Österreich und Luxemburg müssen Ausländer generell ihren ersten Paß abgeben, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Gastlandes beantragen.