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Auch im Juli Recht auf Wärme

Räumen Sie ihre Schals und dicken Socken zurück in den Schrank: Mieter haben auch im Sommer Anspruch auf Beheizung ihrer Wohnung, wenn die Temperaturen „in den Keller“ gesackt sind. Darauf machte der Kieler Mieterverein (Norddeutschland! Sehr schlimm!) aufmerksam. Auch wenn als Heizperiode die Zeit zwischen 1. Oktober und 30. April gelte, sei in der Rechtsprechung unstrittig, daß zwischen 7 Uhr und 23 Uhr stets 20 bis 22 Grad Celsius gewährleistet werden müßten. Vermieter müßten die Heizung dann in Betrieb nehmen, wenn die Zimmertemperatur tagsüber auch nur zeitweise unter 18 Grad absinke und für mehr als ein, zwei Tage weiter kühle Witterung absehbar sei. Der Mieterbund empfiehlt Mietern, in solchen Fällen mit dem Vermieter zu sprechen. Falls es keine Einigung gibt, sei Mietminderung von zehn bis 100 Prozent bei Heizungstotalausfall möglich. Foto: AP

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