Gurke des Tages

Ein Polizist, der in seiner Freizeit ins Fitneß-Studio geht, besucht damit nicht automatisch eine „dienstliche Veranstaltung“ und kann sich sein Krafttraining daher auch nicht auf seine Arbeitszeit anrechnen lassen. Das hat gestern der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in entschieden. Der turnende Polizeibeamte hatte seine Klage damit begründet, Kraftsport sei „polizeiförderlich“. Das Regierungspräsidium in Gießen hatte seine 1989 ausgesprochene Anerkennung als Dienstsport 1992 wieder aufgehoben, weil Sport in der Freizeit außerhalb von Vereinen laut eines Erlasses des Innenministeriums doch keine dienstliche Veranstaltung ist. Das fand auch der VGH. Von Polizeibeamten werde zwar körperliche Leistungsfähigkeit gefordert; daher sei Kraftsport „polizeiförderlich“. Da der Kläger jedoch nicht in einem Verein, sondern einzeln im Fitneß-Studio trainiert habe, habe er Hanteln und Gewichte nicht „dienstlich“ gehoben.