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Völkerrechts-ABC

Voraussetzung für die Nationale Souveränität eines Staates sind ein durch Grenzen eindeutig definiertes Territorium, ein Staatsvolk sowie eine Regierung, die über beide die Hoheit ausübt. Festgelegt wurde dies zunächst 1919 in der Satzung des UN-Vorgängers Völkerbund. Die Anerkennung eines Staates und damit seiner nationalen Souveränität ist im Völkerrecht nicht eindeutig geregelt. Die DDR war jahrelang von den meisten UN-Staaten anerkannt – aus innenpolitischen Gründen jedoch nicht von der BRD. Global anerkannt wird ein Staat in der Regel erst durch Beschluß der UN-Generalversammlung.

Wichtigste multilaterale Institution ist die 1945 gegründete Organisation der Vereinten Nationen (UN). Ihr gehören inzwischen 186 der derzeit 192 Nationalstaaten an. Durch Ratifizierung der UN-Satzung stimmt ein Staat gewissen Einschränkungen seiner nationalen Souveränität zu. Er verpflichtet sich zur Einhaltung von Regeln, u.a. zum Verzicht auf militärische Aggression und die Verletzung der Grenzen anderer Staaten. Und er erkennt vorab die Zwangsmaßnahmen an, die der UN-Sicherheitsrat mit einem Beschluß nach Kapitel 7 der UN-Charta verhängen kann.

Zur Palette möglicher Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrates gehören Wirtschaftssanktionen sowie militärische Eingriffe im Fall einer „Gefährdung von Frieden und Sicherheit“ in einer bestimmten Weltregion. Seit Ende seiner Blockade durch den Ost- West-Konflikt verhängte der Sicherheitsrat bereits zwölfmal Wirtschaftssanktionen, zwischen 1945 und 1990 lediglich zweimal (gegen Südafrika und das damalige Rhodesien, heute Simbabwe). In 25 Fällen seit 1947 entsandte der Sicherheitsrat mit Zustimmung der betroffenen Länder Blauhelmsoldaten der UN zur Friedensbewahrung.

Der bislang einzige Beschluß zur Entsendung von Kampftruppen der UN erfolgte im Koreakrieg von 1950 – ohne Zustimmung Nord-Koreas sowie in Abwesenheit des ständigen Sicherheitsratsmitgliedes Sowjetunion. Der Golfkrieg von Frühjahr 1991 war nach vorherrschender Völkerrechtslehre kein „Krieg der UN“, sondern der einer US-geführten Allianz, nachdem der Sicherheitsrat die UN-Staaten zur „Anwendung aller erforderlichen Mittel“ ermächtigt hatte, um den Rückzug der irakischen Besatzungstruppen aus Kuweit zu erzwingen.

Mangels eines Konsenses insbesonders der fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates (USA, Rußland, Großbritannien, Frankreich, China) hat die UN nicht nur kein eigenes Militär, sondern auch keine eigene Polizeitruppe. Damit ist offen, wer Haftbefehle des künftigen Internationalen Strafgerichtshofs ausführen soll. Dessen Einrichtung wurde Mitte Juli in Rom beschlossen.

Im Falle des 1993 vom Sicherheitsrat etablierten Den Haager Ad-hoc-Tribunals für die Kriegsverbrechen in Exjugoslawien übten bislang die in Bosnien stationierten Natotruppen diese Rolle aus – völlig unzureichend und abhängig von den Interessen der USA und anderer westlicher Regierungen.

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