Die umstrittene BAGS-Richtlinie

In einer fachlichen Weisung vom Mai dieses Jahres hat das Amt für Soziales in der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BAGS) die Bandbreiten abgeschafft, in denen die Mieten liegen durften, die von den Sozialämtern übernommen werden (taz hamburg berichtete). Jetzt gelten feste und erheblich niedrigere Obergrenzen.

Konnten die Sachbearbeiter zum Beispiel früher bei einem Ein-Personen-Haushalt maximal 805 Mark Bruttokaltmiete akzeptieren, so sind es jetzt nur noch 621 Mark. Bei einem Vier-Personen-Haushalt waren es früher höchstens 1220 Mark – heute maximal 1068 Mark.

Nach der jetzt geltenden Dienstanweisung können die Grenzen nur in besonders begründeten Einzelfällen überschritten werden. das gilt etwa. wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter dauerhaft erkrankt oder behindert ist, bei Schwangerschaft, bei Alleinerziehenden mit mehr als einem Kind, oder wenn tatsächlich keine bezahlbare Wohnung zu finden ist.

Neu ist ebenfalls, daß Richtwerte für die Wohnungsgrößen vorgegeben wurden, die unter den bisher akzeptierten liegen: Ein Sozialhilfeempfänger darf demnach maximal 45 Quadratmeter (zuvor: 50) bewohnen, zwei Leute 45 bis 55, drei Menschen 55 bis 75 und jede weitere Person 10 qm mehr.