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UNO-Verträge zu Menschenrechten

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte mit ihren dreißig Artikeln, die die UNO- Generalversammlung im Dezember 1948 verabschiedete, markiert den Wandel der Menschenrechtsidee von bürgerlichen Grundrechten in den Verfassungen souveräner Staaten zu einem Recht der Menschheit, das mehr als die staatliche Souveränität gilt. Diese Deklaration war der Ausgangspunkt für die Kodifizierung der Menschenrechte in Deklarationen und Konventionen der UNO-

Menschenrechtskommission.

Zwei Pakte sollten zunächst die UN-Mitglieder auf die Menschenrechte der „Allgemeinen Erklärung“ verpflichten: der über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) und der Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt). Beide wurden 1966 verabschiedet und sind seit 1976 in Kraft. Kontrollmechanismen wie die Berichtspflicht, Staaten- und Individualbeschwerden sind schwach ausgebildet. Sie sind von der Bereitschaft der Mitgliedsstaaten abhängig.

Innerhalb des Zivilpaktes hat ein achtzehnköpfiger Menschenrechtsausschuß die Aufgabe, die Fünfjahresberichte der Staaten zu überprüfen. 93 Staaten lassen Individualbeschwerden zu. Die Urteile können für öffentliche Aufmerksamkeit sorgen, werden aber nicht rechtswirksam.

Ähnlich verhält es sich bei den vier weiteren UN-Konventionen, die solche Mechanismen vorsehen: Die Konvention gegen Rassendiskriminierung (1965), die Frauenrechtskonvention (1979), die Antifolterkonvention (1984) und die Kinderrechtskonvention (1989). Die Konvention gegen die Folter erlaubt, auch auf Informationen von Nichtregierungsorganisationen wie amnesty international zurückgreifen zu können.

Insgesamt haben damit diese Konventionen wie auch diejenigen ohne Schutzsysteme in erster Linie die Aufgabe, die Situation der Menschenrechte in den jeweiligen Mitgliedsstaaten zu stabilisieren. Sie taugen nicht zur Bekämpfung oder Verhinderung akuter Menschenrechtsverletzungen. Tobias Baumann

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