Miethai & Co.: Auf ewig?
Mietvorverträge sind bindend ■ Von Eve Raatschen
Der Vormieter ist noch nicht ausgezogen oder die Wohnung noch nicht fertiggestellt: In solchen Situationen sichern sich Vermieter gerne die nahtlose Weitervermietung, indem sie mit den neuen Mietern einen sogenannten Mietvorvertrag schließen. Ein verbindlicher Vorvertrag im Gegensatz zu unverbindlichen Verhandlungen liegt vor, wenn Vermieter und Mieter alle wesentlichen Punkte des Mietvertrages geregelt haben.
Die konkrete Wohnung, Miethöhe und Vertragsdauer müssen festliegen. Ist die Vertragsdauer nicht geregelt, so kann man aber im Zweifel davon ausgehen, daß ein unbefristeter Vertrag gewollt ist. Mieter und je nach Formulierung im Vorvertrag auch der Vermieter verpflichten sich mit ihrer Unterschrift, später einen Mietvertrag über die Wohnung abzuschließen.
Ein Rücktritt vom Mietvorvertrag ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten gelten die normalen Kündigungsfristen mit der Folge, daß MieterInnen u.U. für einige Monate Miete zahlen müssen, falls sich sich das mit dem Einzug noch einmal anders überlegt haben. Die Unterschrift unter einen später vom Vermieter vorgelegten endgültigen Mietvertrag kann man allerdings verweigern, wenn dort ganz andere Dinge geregelt sind als ursprünglich vereinbart, z.B. ein für einige Jahre befristeter Vertrag anstelle des ursprünglich unbefristet gewollten.
Umgekehrt kann die Verpflichtung auch für den Vermieter gelte. Weigert er sich plötzlich, entgegen der Absprache im Vorvertrag den Mietvertrag abzuschließen, kann seine Unterschrift – und damit verbunden z.B. auch die Schlüsselübergabe – im Notfall gerichtlich erzwungen werden.
Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,
Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon: 431 39 40
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