: Wenn Bürger begehren
Wer ein Bürgerbegehren einreicht, hat in der Regel zuvor schon versucht, über den Ortsausschuß oder die Bezirksversammlung Einfluß auf ein bestimmtes Projekt zu nehmen – vergeblich.
Anmelden muß man die Volksabstimmung dann beim Bezirksamt. Dort wird der genaue Wortlaut der Unterschriftenliste abgesprochen. Die Frage, welche die BewohnerInnen des Bezirkes beantworten müssen, muß klar mit ja oder nein zu beantworten sein.
Nach der Anmeldung hat die Initiative sechs Monate Zeit, zunächst drei Prozent aller Stimmberechtigten des Bezirkes für sich zu gewinnen. In Eimsbüttel beispielsweise sind das rund 6000 Unterschriften. Eine Ausnahme bildet Wandsbek: Der Bezirk ist der größte, hier reichen zwei Prozent, weil es kaum realistisch wäre, etwa die BewohnerInnen von Rahlstedt gegen eine Umgehungsstraße in Bergstedt zu motivieren.
Sobald die Initiative von diesen zwei oder drei Prozent zwei Drittel gesammelt hat, treten zwei Wirkungen ein: Das Bezirksamt muß die Unterschriftenlisten öffentlich bekanntmachen und in den Ortsdienststellen auslegen. Hinzu kommt die sogenannte aufschiebende Wirkung: Der Bezirk muß die weiteren Planungen vorerst stoppen und das endgültige Ergebnis des Bürgerbegehrens abwarten.
Sind schließlich in der nächsten Etappe die Unterschriften von drei (in Wandsbek zwei) Prozent aller Stimmberechtigten auf der Liste, hat das Parlament, die Bezirksversammlung, vier Monate Zeit, sich zu entscheiden, das Votum der unterzeichnenden AnwohnerInnen in die Tat umzusetzen.
Lehnt es ab, kommt es zur eigentlichen Urnenabstimmung. Bei der schriftlichen Aufforderung an die BürgerInnen, sich zu beteiligen, muß die Initiative ihre Argumente, das Bezirksamt seine Gegenargumente darlegen. Ob dem Amt oder der Initiative gefolgt wird, entscheiden dann die BürgerInnen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. ee
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