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Arbeitsschutz für Bremer Türken

■ EU-Gericht: BSHG-19-Stelle kann Aufenthaltsrecht begründen

Einen schmalen Pfad im deutschen Paragrafendschungel hat der Kurde Mehmet B. jetzt für sich und andere türkische ArbeitnehmerInnen freigeschlagen. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat einer Klage des 32jährigen jetzt Recht gegeben. Dieser war gegen die Ausländerbehörde vor den Kadi gezogen, nachdem diese ihm – 1995, kurz nach B.'s Scheidung von seiner deutschen Frau nach nur 30-monatiger Ehe – die Aufenthaltserlaubnis trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht verlängert hatte. Begründung: Mit der Scheidung habe der Mann sein Aufenthaltsrecht verloren. Eine BSHG-19-Stelle wie die von B. habe außerdem nicht den Charakter eines regulären, schutzwürdigen Arbeitsverhältnisses.

B., der damals schon über ein Jahr als Hausmeister beim Kulturzentrum Lagerhaus beschäftigt war und Aussicht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag hatte, ließ sich das nicht gefallen. „Einerseits wollte mir das Sozialamt mit einer BSHG-Stelle helfen, mich einzugliedern, gleichzeitig wollte das Ausländeramt mich rausschmeißen“, sagte er gegenüber der taz.

So geht das nicht, bestätigten jetzt die EU-Richter. In der Urteilsbegründung hieß es, zwar hätte B. nach deutschem Recht tatsächlich keinen Schutz vor Ausweisung gehabt – wohl aber nach dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei (Art. 6 Abs. 1). Danach hat ein Arbeitnehmer, der bereits ein Jahr lang für denselben Arbeitgeber gearbeitet hat, Anspruch auf des Schutz des Arbeitsverhältnisses. Die Ausländerbehörde muß dem Türken dann die Aufenthaltserlaubnis verlängern – statt, wie bei B. geschehen, die ursprünglich unbefristete Aufenthaltserlaubnis auch noch einzukassieren.

Mehmet B. ist über dieses Urteil erleichtert. „Ich hoffe, daß ich die Stelle jetzt wieder kriege. Ich will arbeiten und keine Arbeitslosenhilfe“, sagt er. Daß er dafür bis vor den Europäischen Gerichtshof ziehen mußte, an den das Bremer Verwaltungsgericht seine Klage weitergeleitet hatte, erbost ihn. „Das hat zwei Jahre gedauert, nur weil der Mann vom Ausländeramt gegen mich war.“ Der habe nur gesagt, „dann müssen Sie das eben vor Gericht klären. Das habe ich jetzt“, sagt B. selbstbewußt.

Ob die gerichtliche Aufwertung von BSHG-19-Stellen Folgen für weitere türkische BSHG-Beschäftigte haben wird, war in der Bremer Sozialbehörde gestern nicht bekannt. Von jährlich 1.244 Stellen seien 299 durch Ausländer besetzt, hieß es. ede

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