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Stütze gesperrt nach verspäteter Bewerbung

Mainz (dpa) – Arbeitsämter können einem Erwerbslosen auch dann die Arbeitslosenhilfe für zwölf Wochen streichen, wenn er verspätet auf ein Stellenangebot reagiert. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem gestern veröffentlichten Urteil. Nur wenn der Betroffene eindeutig nachweisen kann, daß er auch bei rechtzeitiger Vorsprache die Stelle nicht erhalten hätte, gilt nach dem Richterspruch eine Ausnahme. (Az: 26.10.1998 – L 1 Ar 56/98)

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