Miethai & Co.: Ungeheizt
Beseitigung von Mängeln ■ Von Christine Kiene
Sind die Fenster undicht oder die Wände feucht, bröckelt der Putz von den Wänden, leckt ein Wasserrohr oder funktioniert die Heizung nicht, so liegt ein Mangel der Mietsache vor. Zuständig für die Beseitigung von Mängeln in der Wohnung ist grundsätzlich der Vermieter. Dieser hat alle Schäden und Mängel, die den Gebrauch der Mietsache (hierzu gehören alle mitvermieteten Teile wie Keller, Boden, Fahrstuhl, Treppenhaus, Garage, Hof, Garten usw.) beeinträchtigen, zu beseitigen.
Tritt ein Mangel auf, so muß dieser dem Vermieter umgehend angezeigt werden. Schon aus Beweisgründen sollte dies schriftlich erfolgen und dem Vermieter eine Frist zur Behebung gesetzt werden. Diese Frist muß so bemessen sein, daß es dem Vermieter wirklich möglich ist, bis zum Fristablauf den Mangel zu beheben.
Ist der Mangel erheblich (ein tropfender Wasserhahn wäre dies nicht), so kann die Miete gemindert werden. Der Minderungsantrag bestimmt sich nach dem Maß der durch den Mangel vorhandenen Beeinträchtigung.
Handelt es sich nur um kleinere Mängel, so dürfen diese nach erfolglosem Fristablauf von den MieterInnen selber beseitigt werden. Dann können auch Handwerker mit der Beseitigung beauftragt werden. Die Handwerkerrechnung muß erst einmal von den MieterInnen bezahlt werden. Diese Kosten können dann aber mit der Miete verrechnet werden. Dem Vermieter wird eine Kopie der Rechnung zugesandt, mit dem Hinweis, daß der Rechnungsbetrag von der Miete abgezogen wird.
Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern
Bartellstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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