: Steuer für die Buschzulage
■ Ostverschickte Staatsbedienstete haben zuviel Geld erhalten, entschied Karlsruhe
Freiburg (taz) – Die „Buschzulage“ für Weststaatsdiener, die in Ostdeutschland tätig waren, hätte versteuert werden müssen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem gestern veröffentlichten Beschluß. Die Entscheidung gilt allerdings nicht rückwirkend, so daß der Bund keine Mehreinnahmen verbuchen kann.
Nach der Wiedervereinigung wurden rund 25.000 Staatsbedienstete zum Umbau des öffentlichen Dienstes nach Ostdeutschland entsandt. Wer länger als drei Monate in die neuen Bundesländer ging, erhielt als Anreiz eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, die schnell nur noch als „Buschzulage“ bezeichnet wurde. Pro Monat konnten so bis zu 2.500 Mark zusätzlich verdient werden.
In den Genuß dieser Zulage kam auch eine westdeutsche Finanzbeamtin, die 1991 zur Finanzdirektion Cottbus versetzt worden war. Obwohl sie pro Jahr eine „Aufwandsentschädigung“ von 27.600 Mark erhielt und dazu noch Trennungsgeld und Reisekosten abrechnen konnte, wollte sie weiteren real angefallenen Zusatzaufwand als „Werbungskosten“ absetzen. Diese Dreistigkeit brachte das Finanzgericht Brandenburg auf die Idee, nach Sinn und Zweck der „Buschzulage“ zu fragen. Nach Auffassung der Finanzrichter handelte es sich lediglich um eine Gehaltszulage, die dann aber zu versteuern wäre.
Dieser Ansicht schloß sich nun auch der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts an. Es sei eine nicht zu begründende Ungleichbehandlung, wenn nur bei Staatsbediensteten ein Zuschuß für die Teilnahme am Aufbau Ost steuerfrei bleibe. Bei der „Buschzulage“ habe es sich faktisch um eine steuerpflichtige Gehaltserhöhung gehandelt. Da die Aufwandsentschädigung seit 1995 nicht mehr bezahlt wird, bringt die Entscheidung keine Einsparungen mit sich. Auch auf eine Rückwirkung für noch nicht bestandskräftige alte Steuerbescheide hat das Bundesverfassungsgericht verzichtet (Az.: 2 BvL 10/95). Christian Rath
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