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Waffeneinsatz nur bei Notwehr erlaubt

Ausländische Sicherheitskräfte dürfen zum Schutz ihrer Botschaften und Konsulate nur dann mit Waffen ausgerüstet werden, wenn sie dafür das ausdrückliche Einverständnis der Bundesrepublik Deutschland haben. Eingesetzt werden dürfen die Waffen aber nur im Fall der Notwehr. Dies erläuterte Jochen Frowein, Direktor des Heidelberger Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht. Danach gibt das allgemeine Übereinkommen, in Deutschland diplomatische Vertretungen einzurichten, den Staaten nicht automatisch das Recht, ihr Personal zu bewaffnen. Die Sicherheitskräfte anderer Nationen haben auf deutschem Boden zwar keine Polizeigewalt, genießen aber auf dem Territorium ihrer Vertretungen zum Teil ähnliche Befugnisse, wie Frowein ausführte. So dürfen sie etwa randalierende Gewalttäter festnehmen, um sie anschließend den deutschen Behörden zu übergeben. Der Einsatz von Waffen dagegen richtet sich nach dem Notwehrrecht des deutschen Strafgesetzbuches. Danach ist im Extremfall auch der Schußwaffengebrauch zulässig, wenn er „erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“. dpa

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