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Miethai & Co.Änderungen

Gut prüfen, was Vermieter wollen  ■ Von Dirk Dohr

Außer bei einer Kündigung des Mietverhältnisses ist es nur in wenigen Fällen für Vermieter möglich, den abgeschlossenen Mietvertrag durch eine einseitige Erklärung, also ohne Zustimmung der MieterInnen, zu verändern. Daher räumen die Mietgesetze den MieterInnen in der Regel eine angemessene Frist ein, um das Verlangen des Vermieters durch eine rechtskundige Stelle überprüfen zu lassen.

Erhalten MieterInnen z.B. ein Mieterhöhungsverlangen, welches mit gestiegenen Vergleichsmieten des Hamburger Mietenspiegels begründet ist, haben sie mindestens zwei Monate Zeit, um dieses Mieterhöhungsverlangen rechtlich prüfen zu lassen.

Erhalten die MieterInnen eine Betriebskostenabrechnung und sollen eine Nachzahlung leisten, wird ihnen von der Rechtssprechung ebenfalls eine Prüfungsfrist von zwei bis drei Wochen zugebilligt, bevor die Nachzahlung geleistet werden muß. Will ein Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchführen, muß er diese Maßnahmen ebenfalls zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten ankündigen.

Die Mietvertragsparteien können jedoch unabhängig davon jederzeit einvernehmlich etwas anderes verabreden. Sind sich z.B. Vermieter und Mieter einig, eine Modernisierungsmaßnahme in 10 Tagen beginnen zu lassen, ist dieses abgesprochene Datum wirksam. MieterInnen sollten sich auf eine Verkürzung von Bedenk- und Prüfungsfristen jedoch nur dann einlassen, wenn ihnen die Vermieterseite ebenfalls entgegenkommt.

Unseriöse Vermieterangebote, in denen Vermieter etwas fordern, was ihnen nach der Gesetzeslage nicht zusteht, sollten jedoch von vornherein abgewehrt werden. So tritt z.B. der Hamburger Vermieter Dirk L. zur Zeit an Mieter heran und fordert von ihnen in einem laufenden Mietverhältnis den Abschluß einer Staffelmietvereinbarung. Dazu hat er jedoch nach der Gesetzeslage keinen Anspruch. Gleichzeitig versucht er die Mieter einzuschüchtern, indem er ihnen für den Fall, daß sie dieses „Angebot“ nicht annehmen, droht, „vor Gericht in einen Krieg“ zu ziehen.

Daß ein Mieter, der nicht auf ein derartiges Angebot einging, vor seiner Wohnung vor zwei Wochen grundlos niedergeschlagen wurde und einen Nasenbeinbruch sowie ein blues Auge davontrug, ist sicherlich nur Zufall. Ebenso die Tatsache, daß sich ein ähnlicher Vorfall in einem anderen Haus vor etwa sechs Wochen ereignet hat.

In solchen Fällen kann den MieterInnen nur empfohlen werden, sich umgehend zu Hausgemeinschaften zusammenzuschließen und umfassend Rat und Hilfe bei den zuständigen Mietervereinen einzuholen.

Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern,

Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40

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