Miethai & Co: Samstags nie
Kündigung und Werktage ■ Von Andree Lagemann
Etwas trocken ist das heutige Thema schon, aber dafür immer wieder wichtig, wenn es um die Berechnung z.B. der Kündigungsfristen geht. So muß regelmäßig eine Kündigung bis zum 3. Werktag überwiesen sein. Häufig wird die Frage gestellt, wie der Samstag in diesem Zusammenhang zu behandeln ist, ob er also als Werktag bei der Berechnung der Karenzzeit zählt oder nicht.
Die Formulierung des Werktages erfolgte ursprünglich, weil nur zwischen Sonn- und Feiertagen einerseits und Werktagen andererseits unterschieden wurde. Bei einer 6-Tage-Woche war der Werktag gleichzeitig ein Arbeitstag. Der Samstag ist bei den meisten Beschäftigten inzwischen aber kein Arbeitstag mehr. Er dient vielmehr allgemein der Freizeitgestaltung, so daß ihm in der Realität quasi eine Zwitterstellung zwischen den Sonn- und Feier- sowie Werktagen zukommt.
Inzwischen gilt daher folgendes: Wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag oder Sonn- und Feiertag fällt, tritt nach § 193 BGB an seine Stelle der nächste Werktag, also zumeist der folgende Montag. Ist hingegen der Samstag nicht der letzte Tag der Frist, sondern liegt er inmitten der Karenzzeit, gibt es noch keine gesetzliche Regelung.
Allerdings macht die dreitägige Karenzzeit nur Sinn, wenn den MieterInnen für die Vorbereitung des Kündigungsschreibens oder des Überweisungsträgers tatsächlich drei volle Arbeitstage zur Verfügung stehen. Auch hier gilt also, daß der Sonnabend bei der Berechnung der Frist nicht mitzählt.
Ist z.B. der Monatserste ein Freitag, läuft die dreitägige Frist erst am folgenden Dienstag ab. Der Sonnabend wird also, unabhängig davon, ob er innerhalb der Frist liegt oder der letzte Termin ist, bei der Berechnung der dreitägigen Karenzzeit nicht berücksichtigt.
Andree Lagemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,
Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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